- Wohnen und Bauen
- Recht und Justiz
Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen · BT-Drs. 21/17
Was ändert sich?
Die Mietpreisbremse läuft nicht Ende 2025 aus, sondern gilt bis Ende 2029 weiter. Die Landesregierungen können damit auch weiterhin Gebiete festlegen, in denen bei einer neuen Vermietung die Miete nur begrenzt steigen darf.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs Verlängerung der Regelungen zur Beschränkung der Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten bis Ende 2029 (sog. Mietpreisbremse), Festlegung der Gebiete durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, Streichung der bisher vorgeschriebenen max. …
Mehr lesenWeniger
Geltungsdauer der Rechtsverordnung von höchstens 5 Jahren, erhöhte Anforderungen an die Begründung der Landesverordnungen; Änderung § 556d Bürgerliches Gesetzbuch; Verordnungsermächtigung Bezug: Siehe auch GESTA C008 sowie GESTA 20. WP C146 und C149 Der Gesetzesantrag war bereits in der 20. WP als GESTA 20. WP C140 eingebracht worden.
Wer ist betroffen?
- Mieterinnen und MieterEntlastung
Bei einer neuen Vermietung bleibt die Miete weiterhin begrenzt, statt dass die Begrenzung Ende 2025 wegfällt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Stadtvierteln verdrängen können.“
- Vermieterinnen und VermieterBelastung
Sie dürfen bei einer neuen Vermietung in den betroffenen Gebieten bis Ende 2029 weiterhin nur begrenzt mehr verlangen und bleiben damit länger in der wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums eingeschränkt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, schränkt eine an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte Mietobergrenze mit fortschreitender Geltungsdauer den Vermieter in zunehmendem Maß in der wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums ein“
- Haushalte mit niedrigem EinkommenEntlastung
Sie sind vor einem Anstieg der Mieten bei Neuvermietung und einer Verdrängung aus ihrem Stadtviertel weiterhin geschützt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Stadtvierteln verdrängen können.“
- Familien mit KindernEntlastung
Auch für sie bleiben die Mieten bei einer neuen Vermietung in den betroffenen Gebieten bis Ende 2029 begrenzt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Stadtvierteln verdrängen können.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht10. Dezember 2024 · BR-Drs. 606/24
- Bundesrat: Sitzung20. Dezember 2024 · BR-PlPr. 1050
- Bundesrat: Sitzung14. Februar 2025 · BR-PlPr. 1051
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. April 2025 · BT-Drs. 21/17