- Recht und Justiz
... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/15
Was ändert sich?
Gerichte müssen künftig im Internet veröffentlichen, welche Richterinnen und Richter zu welchem Spruchkörper gehören. Wer wegen einer Vorsatztat zu mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf nicht Schöffe sein. Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird vererblich.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Veröffentlichungspflicht des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans im Internet, Berücksichtigung des Datenschutzes, Beibehaltung der Auflegung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle …
Mehr lesenWeniger
ohne Pflicht zur Veröffentlichung im Netz, Neuregelung des Ausschlusses vom Schöffenamt bei Verurteilung zu Geldstrafe, Schließung von Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen; Änderung §§ 21e, 21g und 32 Gerichtsverfassungsgesetz sowie §§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch Bezug: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014, 23. Mai 2017 sowie 29. November 2021 zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (VI ZR 246/12; VI ZR 261/16; VI ZR 258/18) Der Gesetzentwurf war bereits in der 20. WP als GESTA 20. WP C147 eingebracht worden.
Wer ist betroffen?
- Menschen, deren Persönlichkeitsrecht schwer verletzt wurde, und ihre ErbenEntlastung
Stirbt die geschädigte Person, geht der Anspruch auf Geldentschädigung künftig auf die Erben über, auch wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Im Erbrecht wird in § 1922 BGB nunmehr geregelt, dass die Erbschaft auch einen zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.“
- Schöffinnen und Schöffen sowie Menschen, die sich für das Schöffenamt bewerbenBelastung
Wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist vom Schöffenamt ausgeschlossen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch eine Neufassung des § 32 GVG soll eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird.“
- Menschen, die wissen wollen, welche Richterin oder welcher Richter für ihr Verfahren zuständig istEntlastung
Die aktuelle Zuordnung der Richterinnen und Richter zu den Spruchkörpern kann künftig im Internet eingesehen werden, statt nur in der Geschäftsstelle des Gerichts.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dies steigert die Transparenz der Besetzung der Spruchkörper und fördert so die Verwirklichung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für den Bund und die Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben. Für die Länder ist von einmaligen Haushaltsausgaben in Höhe von 48 290 Euro auszugehen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht keinen über Abschnitt D hinausgehenden zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
- Weitere Kosten
Es ist zu erwarten, dass eine geringfügige Erhöhung der weiteren Kosten im justiziellen Kernbereich bei den Gerichten dadurch entsteht, dass Personen, die bisher von der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung und ihres Lebensalters abgesehen haben, diesen nun aufgrund der vorgesehenen Ergänzung des § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen. …
Mehr lesenWeniger
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. April 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht3. Januar 2025 · BR-Drs. 4/25
- Bundesrat: 1. Durchgang14. Februar 2025 · BR-PlPr. 1051
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. April 2025 · BT-Drs. 21/15