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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/16

Was ändert sich?

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer dürfen künftig auch als angestellte Syndikus-Wirtschaftsprüfer in Unternehmen arbeiten. Zweigstellen von Prüfungsgesellschaften brauchen keine Leitung durch einen Wirtschaftsprüfer mehr, und die Berufsaufsicht wird verschärft.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Maßnahmen zur Modernisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie zur Fortentwicklung des Berufsbilds: Aufhebung des Erfordernisses der Leitung einer Zweigstelle einer …

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer, Ermöglichung der Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter, Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Berufs des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit; Stärkung der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle: effektivere und transparentere Ermittlungsverfahren und Inspektionen, u.a. durch Erweiterung der Auskunftspflichten und Mitteilungspflichten, Erhöhung von Zwangsgeldern und Bußgeldobergrenzen sowie erweiterte Ermittlungsbefugnis der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), Erschwerung der Umgehung der Qualitätskontrolle, Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission für Qualitätskontrolle, Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS zu den Inspektionsergebnissen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse; Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der Finanzaufsicht tätigen Behörden; Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Korrekturen; Aufhebung § 47, Einfügung §§ 28a und 44c und Änderung zahlr. §§ Wirtschaftsprüferordnung sowie § 292 Handelsgesetzbuch, Einfügung § 2a Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bezug: Der Gesetzentwurf war bereits in der 20. WP als GESTA 20. WP E075 eingebracht worden.

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Aufgrund der Neureglungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeglichen werden. …

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Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bei Ländern oder Kommunen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 358 800 Euro. …

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Außerdem entsteht einmaliger Aufwand von rund 900 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Darunter befinden sich Ersparnisse von 1 100 Euro bei Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich durch die Änderung der WPO der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 69 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes beträgt rund 199 200 Euro. Für die Länder (einschließlich der Kommunen) sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Durch die Änderung des APAstErG in Artikel 2 dieses Gesetzes entsteht dem Bund ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt bis zu 82 000 Euro jährlich.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. …

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April 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/16 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht3. Januar 2025 · BR-Drs. 7/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang14. Februar 2025 · BR-PlPr. 1051
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. April 2025 · BT-Drs. 21/16
  4. Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96