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Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/16
Was ändert sich?
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer dürfen künftig auch als angestellte Syndikus-Wirtschaftsprüfer in Unternehmen arbeiten. Zweigstellen von Prüfungsgesellschaften brauchen keine Leitung durch einen Wirtschaftsprüfer mehr, und die Berufsaufsicht wird verschärft.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Maßnahmen zur Modernisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie zur Fortentwicklung des Berufsbilds: Aufhebung des Erfordernisses der Leitung einer Zweigstelle einer …
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer, Ermöglichung der Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter, Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Berufs des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit; Stärkung der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle: effektivere und transparentere Ermittlungsverfahren und Inspektionen, u.a. durch Erweiterung der Auskunftspflichten und Mitteilungspflichten, Erhöhung von Zwangsgeldern und Bußgeldobergrenzen sowie erweiterte Ermittlungsbefugnis der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), Erschwerung der Umgehung der Qualitätskontrolle, Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission für Qualitätskontrolle, Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS zu den Inspektionsergebnissen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse; Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der Finanzaufsicht tätigen Behörden; Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Korrekturen; Aufhebung § 47, Einfügung §§ 28a und 44c und Änderung zahlr. §§ Wirtschaftsprüferordnung sowie § 292 Handelsgesetzbuch, Einfügung § 2a Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bezug: Der Gesetzentwurf war bereits in der 20. WP als GESTA 20. WP E075 eingebracht worden.
Wer ist betroffen?
- Wirtschaftsprüferinnen und WirtschaftsprüferEntlastung und Belastung
Sie können ihren Beruf künftig auch als angestellte Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben, unterliegen aber einer strengeren Berufsaufsicht.
Zu tun: Eintragung ins Berufsregister
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„Um diesem Wandel gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll ermöglicht werden, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf als Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben können.“
- Vereidigte Buchprüferinnen und BuchprüferBelastung
Für sie werden Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle verschärft und die Sanktionsmöglichkeiten erweitert.
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„Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle über Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die Qualitätskontrolle zu effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und mehr Transparenz zu schaffen.“
- Angestellte Fachleute in Prüfungsgesellschaften (z. B. IT, Betrugsaufklärung, Nachhaltigkeit)Entlastung
Sie können künftig an ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt werden.
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„Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft zu binden.“
- Menschen, die sich über einen Wirtschaftsprüfer beschwerenEntlastung
Sie werden künftig über den Ausgang ihres Beschwerdeverfahrens informiert.
Zu tun: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen
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„Erweiterung der Mitteilungspflicht der Aufsichtsbehörden an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (§ 69 Absatz 5 WPO-E).“
- WirtschaftsprüfungsgesellschaftenEntlastung und Belastung
Zweigstellen müssen nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, zugleich drohen Bußgelder bis fünf Millionen Euro und strengere Qualitätskontrollen.
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„Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Aufhebung des Erfordernisses, dass eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer eine Zweigstelle leiten muss, erleichtert werden.“
- Unternehmen von öffentlichem Interesse (geprüfte Unternehmen)Entlastung
Sie können künftig von der Aufsicht über die Ergebnisse der Prüfung ihres Abschlussprüfers informiert werden.
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„Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, durchgeführten Inspektion soll gesteigert werden durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse im Hinblick auf Inspektionsergebnisse zu dem Abschlussprüfer.“
- Prüferinnen und Prüfer für QualitätskontrolleBelastung
Sie unterliegen erweiterten Aufsichtsbefugnissen und können bei wesentlichen Mängeln aus dem Register gelöscht werden.
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„die Möglichkeit der Löschung eines Prüfers für Qualitätskontrolle aus dem Register bei wesentlichen Mängeln der von ihm durchgeführten Qualitätskontrollen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Aufgrund der Neureglungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeglichen werden. …
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Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bei Ländern oder Kommunen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 358 800 Euro. …
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Außerdem entsteht einmaliger Aufwand von rund 900 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Darunter befinden sich Ersparnisse von 1 100 Euro bei Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich durch die Änderung der WPO der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 69 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes beträgt rund 199 200 Euro. Für die Länder (einschließlich der Kommunen) sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Durch die Änderung des APAstErG in Artikel 2 dieses Gesetzes entsteht dem Bund ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt bis zu 82 000 Euro jährlich.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. …
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April 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
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