Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Saarland · BT-Drs. 21/551

Was ändert sich?

Wer jemandem heimlich K.-o.-Tropfen verabreicht, um ihn danach auszurauben oder sexuell zu missbrauchen, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Haft rechnen.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Chance
geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Risiken für die Opfer Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten, Ergänzung um die Tatbestandsvariante der "Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen", Ermöglichung der Bestrafung bei Anwendung des Mindeststrafrahmens von 5 Jahren; …

Mehr lesen

Änderung §§ 177 und 250 Strafgesetzbuch Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2024 zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen sowie vom 27.01.2009 bei schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (5 StR 382/244; 4 StR 473/08)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten Rechtsguts gerechtfertigt.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 24. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/551 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. März 2025 · BR-Drs. 128/25
  2. Bundesrat: Sitzung11. April 2025 · BR-PlPr. 1053
  3. Bundesrat: Sitzung23. Mai 2025 · BR-PlPr. 1054
  4. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht24. Juni 2025 · BT-Drs. 21/551
  5. Bundestag: 1. Lesung23. September 2026 · BT-PlPr. 21/95

Im Bundestag gesagt

9 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.