- Steuern und Finanzen
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143i)
Eingereicht von: Die Linke · BT-Drs. 21/133
Was ändert sich?
Der Bund darf einmalig Schulden von Bundesländern übernehmen, damit diese ihre hoch verschuldeten Städte und Gemeinden entschulden können – höchstens die Hälfte der Summe, die das Land selbst übernimmt.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- Linke, GrüneDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Schaffung einer einmaligen Ausnahmeregelung von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zur möglichen Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen zugunsten der übermäßig verschuldeten Kommunen durch maximal hälftige Übernahme von Schulden der Länder bei Erhalt der grundsätzlichen kompetenzrechtlichen Verantwortung der Länder für die angemessene Finanzausstattung der Kommunen …
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Einfügung Artikel 143i Grundgesetz Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen von ihren Altschulden durch eine einmalige gemeinsame Kraftanstrengung des Bundes und der betroffenen Länder Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 59/25 GESTA 20. WP D079
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch die Grundgesetzänderung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Sie ermöglicht aber die Übernahme eines Teils der Schulden der an dem Kommunalentschuldungsprogramm teilnehmenden Länder, durch die sich die Bundesschuld und der daraus resultierende Schuldendienst erhöhen. …
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Die Höhe der Auswirkungen ist abhängig von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten Kompetenzen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten Kompetenzen abhängig.
- Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. Mai 2025 · BT-Drs. 21/133
- Bundestag: 1. Lesung22. Mai 2025 · BT-PlPr. 21/7
Im Bundestag gesagt
8 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Sascha Wagner · MdB, DIE LINKE22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 567B
- Christian Haase · MdB, CDU/CSU22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 567D
- Mirco Hanker · MdB, AfD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 569A
- Hendrik Bollmann · MdB, SPD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 570A
- Karoline Otte · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 570C
- Florian Oßner · MdB, CDU/CSU22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 571B
- Hauke Finger · MdB, AfD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 572A
- Daniel Walter · MdB, SPD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 572D