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Gesetz zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)
Eingereicht von: Die Linke · BT-Drs. 21/134
Was ändert sich?
Überhöhte Mieten sollten leichter als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können und das Bußgeld sollte von höchstens 50.000 auf 100.000 Euro steigen. Der Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung – der Ausschuss empfiehlt jedoch die Ablehnung des Gesetzentwurfs.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
Abgelehnt- Ausschuss
- dafür: Grüne, Linke · dagegen: CDU/CSU, AfD, SPD
Worum geht es?
Zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten: erleichterte Sanktionierung von Verstößen gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz durch rechtsvereinfachende Ausgestaltung des Verbots der Mietpreisüberhöhung, Wiederherstellung der generalpräventiven Wirkung durch Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro; …
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Änderung §§ 5 und 22 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/9174 sowie BT-Drs 20/13294 (GESTA 20. WP C047/C123)
Wer ist betroffen?
- Mieterinnen und MieterEntlastung
Sie könnten eine überhöhte Miete leichter zurückfordern und würden von einer preisdämpfenden Wirkung am Mietwohnungsmarkt profitieren.
Zu tun: Rückforderung der überhöhten Miete geltend machen
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„Mieterinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende Wirkung am Mietwohnungsmarkt.“
- Private Vermieterinnen und VermieterBelastung
Wer unangemessen hohe Mieten verlangt, müsste öfter mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und mit Rückforderungen der Miete rechnen.
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„Vermietende, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen nicht zu erwarten.
- Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. …
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Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher beziffern lassen.
- Weitere Kosten
Vermietende, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermieterinnen und Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. …
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Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermieterinnen und Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. Mai 2025 · BT-Drs. 21/134
- Bundestag: 1. Lesung22. Mai 2025 · BT-PlPr. 21/7
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung13. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2168
- Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
Namentliche Abstimmung am 6. November 2025
Mietwuchergesetz · abgelehnt
| Fraktion | Ja | Nein | Enth. | Fehlt |
|---|---|---|---|---|
| CDU/CSU | 0 | 196 | 0 | 12 |
| AfD | 0 | 128 | 0 | 23 |
| SPD | 0 | 116 | 0 | 4 |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 75 | 0 | 0 | 10 |
| Die Linke | 55 | 0 | 0 | 9 |
| fraktionslos | 1 | 0 | 0 | 1 |
Im Bundestag gesagt
17 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Caren Lay · MdB, DIE LINKE22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 515C
- Dr. Jan-Marco Luczak · MdB, CDU/CSU22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 516B
- Rainer Galla · MdB, AfD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 518B
- Carmen Wegge · MdB, SPD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 519A
- Hanna Steinmüller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 519D
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 520D
- Christoph Grimm · MdB, AfD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 521D
- Daniel Rinkert · MdB, SPD22. Mai 2025 · Plenarprotokoll 21/7, S. 522C
- Caren Lay · MdB, DIE LINKE6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4139D
- Hakan Demir · MdB, SPD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4140C
- Rainer Galla · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4141B
- Dr. Jan-Marco Luczak · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4142A
- Dr. Till Steffen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4144B
- Angelika Glöckner · MdB, SPD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4145C
- Stephan Brandner · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4146D
- Dr. David Preisendanz · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4148A
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4148C