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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Vom Bundestag beschlossen

Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume

Eingereicht von: CDU/CSU, SPD · BT-Drs. 21/218

Was ändert sich?

Der Bund schafft klare Regeln für sogenannte Reallabore: Unternehmen und Behörden können neue Technologien, Produkte oder Verwaltungsverfahren befristet unter echten Bedingungen erproben, auch wenn geltende Vorschriften das sonst nicht zulassen. Ein neues Portal informiert und vernetzt.

Ab wann: Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; das Innovationsportal wird innerhalb eines Jahres eingerichtet.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Bundesrat
Stand: Bundesrat, Stufe 4 von 5

Beratungsstand laut DIP: Bundesrat hat zugestimmt

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: Linke · Enthaltung: AfD, Grüne
Chance
hochDer Bundestag hat zugestimmt. Der Bundesrat muss noch zustimmen; dass er ein Gesetz ganz scheitern lässt, ist selten.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Stärkung von Reallaboren als wichtigem Instrument der Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens: Begriffsdefinitionen von Reallaboren, Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen, Schaffung eines Reallabore-Innovationsportals …

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des Bundes als zentraler Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer im Rahmen eines höchstens vierjährigen Pilotbetriebs, Regelungen zur Genehmigung, Befristung sowie Verlängerung von Reallaboren, Prüfung der Erfahrungen und Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des betr. Rechtsrahmens und der Zulassung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, Bericht des BMWE alle drei Jahre; Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) als Artikel 1 der Vorlage, Vorratsbeschluss betr. Wegfall von Berichtspflichten und Befristungen nach 48 Monaten als Artikel 2 der Vorlage Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung von Experimentierklauseln Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BT-Drs 21/517 bei rechtsförmlicher Abweichung zu BR-Drs 222/25 GESTA E002 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/14198 (GESTA 20. WP E065) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens); Einführung einer allgemeinen Erprobungsklausel für befristete Ausnahmen oder Abweichungen von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes auf Antrag einer Bundes- oder Landesbehörde, Stärkung des regulatorischen Lernens durch Überprüfung der erprobten Verfahren oder Innovationen innerhalb von 6 Monaten, Verbesserung des Wissenstransfers durch Festlegung klarer Strukturen für die Sammlung und Weitergabe von Erkenntnissen in und um Reallabore, Einführung bereichsspezifischer Experimentierklauseln, u.a. betr. Praxisverwaltungssysteme, Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, Freiwillige Selbstkontrolle im Bereich des Jugendschutzes, Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) und Betrieb von Telekommunikationsnetzen, Streichung des befristeten Pilotbetriebs eines Reallabore-Innovationsportals; Erneute Änderung und zusätzliche Einfügung versch. §§ Reallabore-Gesetz sowie Änderung des Langtitels, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG), zusätzliche Änderung und Einfügung versch. §§ in 6 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan) stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. …

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Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2 680 165 Euro. Davon entfallen rund 2 679 488 Euro auf den Bund und etwa 677 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): - davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 2 680 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 679 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,6

Weitere Kosten

Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/218 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht20. Mai 2025 · BT-Drs. 21/218
  2. Bundestag: 1. Lesung23. Mai 2025 · BT-PlPr. 21/8
  3. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung24. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6698
  4. Bundestag: 2. Lesung25. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/86
  5. Bundestag: 3. Lesung25. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/86
  6. Bundesrat: Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068

Im Bundestag gesagt

17 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.