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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

Eingereicht von: CDU/CSU, SPD · BT-Drs. 21/568

Was ändert sich?

Windräder und andere Anlagen für erneuerbare Energien sollen schneller genehmigt werden: In bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten entfallen für Windenergie an Land aufwendige Umwelt- und Artenschutzprüfungen, stattdessen zahlen Betreiber teils in ein Artenhilfsprogramm.

Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 14. August 2025 im BGBl I 2025, 189. In Kraft seit 15. August 2025

Worum geht es?

Umsetzung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie (sog. RED III) zur Verkürzung immissionsschutz- und wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien außerhalb von Beschleunigungsgebieten, …

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Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land sowie für Solarenergieanlagen einschließlich zugehöriger Energiespeicher, (Höchst-)Fristvorgaben, einheitliche Anlaufstelle für Anträge, elektronische Antragstellung ab dem 21. November 2025; Einfügung § 10 a und Änderung §§ 10, 16b und 23b Bundes-Immissionsschutzgesetz, Änderung versch. §§ Wasserhaushaltsgesetz, Änderung § 31 Bundeswasserstraßengesetz, Änderung §§ 1, 2, 5, 6 und Einfügung § 6a Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie Änderung der Überschrift in Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) sowie Änderung § 249 Baugesetzbuch Bezug: Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ; Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs); zahlr. Änderungen, u.a. Dreimonatsfristenregelung im vereinfachten Verfahren, rechtzeitige Beteiligung der Luftverkehrsbehörden und der Bundeswehr, Fristverlängerung für Flächenübertragungen, Erstellung von Teilflächennutzungsplänen für Gemeinden, Systemwechsel der Gemeindeöffnungsklausel zur Vermeidung doppelter Umweltprüfungen, gebietsbezogene Ausschlüsse für Beschleunigungsgebiete, Regelungen zur Nutzung vorhandener Daten sowie Methoden-Wahlfreiheit zwischen Artvorkommen und Lebensräumen, Regeln für Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung negativer Umweltauswirkungen, Klarstellungen, Folgeänderungen; Erneute und zusätzliche Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 5 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Die ggf. …

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nach § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom Betreiber zu zahlenden Beträge werden als echte zweckgebundene Einnahmen im Einzelplan 16 vereinnahmt und für das nationale Artenhilfsprogramm als Bestandteil des Bundesnaturschutzfonds verausgabt. Eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Einnahmen, insbesondere aufgegliedert nach Jahren, ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. …

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Durch die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Wirtschaft wird voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) jährlich um 309 000 Euro entlastet. Die Vorhabenträger werden durch die Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz entlastet, da die Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten vereinfacht werden. Die Anpassungen sehen zwar Minderungsmaßnahmen oder Zahlungen in Artenhilfsprogramme vor. In der Summe ist aber von einer Entlastung auszugehen, da aufwendige Kartierungen und umfangreiche Nachweise im Rahmen der Antragsunterlagen entfallen. Im Hinblick auf die Windenergie an Land wird insoweit von einer jährlichen Einsparung von circa 16 000 000 Euro ausgegangen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 309 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes geringfügiger Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist nur geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Die Verwaltung in den Ländern wird durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) nach erfolgter Umstellung jährlich um 218 000 Euro entlastet. Der Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung bleibt unverändert. Durch die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes kein Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Vielmehr wird durch Vereinfachung der Zulassungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten aufgrund der Änderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Ergebnis von einer Entlastung der in den Ländern zuständigen Behörden im Bereich Windenergie an Land von jährlich circa 526 800 Euro ausgegangen.

Weitere Kosten

Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/568 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht24. Juni 2025 · BT-Drs. 21/568
  2. Bundestag: 1. Lesung27. Juni 2025 · BT-PlPr. 21/15
  3. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2025 · BT-Drs. 21/797
  4. Bundestag: 2. Lesung10. Juli 2025 · BT-PlPr. 21/18
  5. Bundestag: 3. Lesung10. Juli 2025 · BT-PlPr. 21/18
  6. Bundesrat: Durchgang11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
  7. Im Bundesgesetzblatt verkündet14. August 2025

Im Bundestag gesagt

16 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.