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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)

Eingereicht von: CDU/CSU, SPD · BT-Drs. 21/570

Was ändert sich?

Das alte Batteriegesetz wird durch neue Regeln ersetzt: Alle Batteriehersteller müssen sich einem Rücknahmesystem anschließen, kommunale Sammelstellen nehmen künftig auch Batterien aus E-Bikes und Rollern zurück, das Pfand auf Autostarterbatterien bleibt.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Artikel 2 am 1. Januar 2027, Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1 am 18. Februar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 6. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 233. In Kraft seit 7. Oktober 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Anpassungen und Neuregelungen im Batterierecht zur Umsetzung der EU-Batterieverordnung: Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien, Behandlungs-, Informations- und Mitteilungspflichten, Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten Behörden, Konformitätsbewertung, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschriften; …

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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 13 und 56 Batterierecht-Durchführungsgesetz, Folgeänderungen § 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie versch. §§ und Anlagen in 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Batteriegesetz bei Weitergeltung § 17 Absatz 6 Batteriegesetz bis zum 17. August 2026; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191, 28.7.2023, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241, 17.9.2015, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 558/24 (GESTA 20. WP N022) in geringfügig geänderter Fassung Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 255/25 GESTA N001 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einführung einer Altbatteriekommission als beratendes Gremium der zuständigen Behörde, Dokumentationspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, gemäß Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 Klarstellungen zu veränderten Zuständigkeiten, geänderten Ressortbezeichnungen sowie Übertragung von Verwaltungsaufgaben, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Prüfung der Einführung eines Pfandsystems für Lithiumbatterien, Initiierung eines Runden Tisches zu Brandereignissen in der Abfallentsorgung, Prüfung der erweiterten Einbindung von Batterieherstellern bei möglicher Integration der stiftung ear oder Schaffung einer eigenständigen Gemeinsamen Stelle, Einsatz für eine europaweite Regelung für Online-Plattformen; Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ Batterierecht-Durchführungsgesetz, Änderungen in weiteren 7 Gesetzen sowie Änderung § 3 und Abschn. 2 und 3 Anlage Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz sowie Änderung der Überschrift in Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung – ElektroGBattDGGebV) in Art. 9 der Vorlage sowie Änderung § 8a Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Dem Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben durch die Überwachung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Es ist schätzungsweise von jährlichen Personalmehrausgaben von ca. 290 000 Euro für eine Stelle im höheren Dienst und eine halbe Stelle im gehobenen Dienst beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszugehen. …

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Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen, sollen im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Soweit im Zusammenhang mit dem Batt-EU-AnpG Mehrkosten für die Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. …

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Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft mit Blick auf den jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 12,8 Mio. Euro entlastet. Davon fließen etwa 12,3 Mio. Euro als Out nach der „One in, one out“-Regelung in die Ressortbilanz ein. In der Entlastung enthalten sind auch Entlastungen im Bereich der Bürokratiekosten. Diese belaufen sich auf ca. 104 000 Euro. Unter Berücksichtigung der „One in, one out“-Regelung entstehen Bürokratiekosten in Höhe von 195 000 Euro. Insgesamt 16 Informationspflichten wurden aufgehoben, vier neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 460 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und planstellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen werden. Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. Für die Länder und die Kommunen entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Soweit im Zusammenhang mit dem Anpassungsgesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. …

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Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten durch die neuen europäischen und nationalen Vorgaben auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/570 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht24. Juni 2025 · BT-Drs. 21/570
  2. Bundestag: 1. Lesung26. Juni 2025 · BT-PlPr. 21/14
  3. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung10. September 2025 · BT-Drs. 21/1587
  4. Bundestag: 2. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  5. Bundestag: 3. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  6. Bundesrat: Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  7. Im Bundesgesetzblatt verkündet6. Oktober 2025

Im Bundestag gesagt

12 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.