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Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/1397
Was ändert sich?
Wer als Vermieter deutlich überhöhte Mieten verlangt, kann künftig leichter belangt werden: Der Nachweis wird erleichtert und das mögliche Bußgeld steigt von 50.000 auf 100.000 Euro. Mieter können zu viel gezahlte Miete leichter zurückfordern.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten: erleichterte Sanktionierung von Verstößen gegen § 5 WiStG durch rechtsvereinfachende Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitstatbestands der Mietpreisüberhöhung, Wiederherstellung der generalpräventiven Wirkung durch Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro; …
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Änderung §§ 5 und 22 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 849/21 in der Fassung BR-Drs 849/21 (Beschluss) (GESTA 20. WP C003)
Wer ist betroffen?
- Mieterinnen und MieterEntlastung
Wer eine überhöhte Miete zahlt, kann das zu viel Gezahlte künftig leichter zurückfordern, und die Mieten am Markt sollen dadurch gedämpft werden.
Zu tun: Überhöhte Miete zivilrechtlich zurückfordern oder Verstoß bei der Behörde anzeigen
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„Mieterinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende Wirkung am Mietwohnungsmarkt.“
- Vermieterinnen und Vermieter, die überhöhte Mieten verlangenBelastung
Wer unangemessen hohe Mieten verlangt, muss häufiger mit einem Bußgeld bis 100.000 Euro und mit Rückforderungen der Mieter rechnen.
Zu tun: Miethöhe an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausrichten
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„Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.“
- Vermieterinnen und Vermieter allgemeinBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die Vermietung selbst entsteht kein zusätzlicher Aufwand, weil die Miethöhe schon heute an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu messen ist.
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„Auf Vermieterseite entsteht durch die gesetzlichen Änderungen kein unmittelbarer erhöhter Erfüllungsaufwand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen nicht zu erwarten.
- Erfüllungsaufwand
Verwaltung Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. …
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Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher beziffern lassen. F. Sonstige Kosten Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 267/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1397