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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/1392
Was ändert sich?
Wer den Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehr gefährlich stört und dadurch den Tod eines Menschen verursacht, kann künftig härter bestraft werden – es gilt derselbe erhöhte Strafrahmen wie bisher schon bei schweren Gesundheitsschäden.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Beseitigung von Wertungswidersprüchen im Falle eines gefährlichen Eingriffes in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr: Ausweitung des nur für Gesundheitsschädigungen vorgesehenen erhöhten Strafrahmens auch auf Todesfolge; Änderung § 315 Strafgesetzbuch …
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Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags BR-Drs 850/21 in der Fassung BR-Drs 850/21 (Beschluss) (GESTA 20. WP C004)
Wer ist betroffen?
- Menschen, die gefährlich in den Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehr eingreifenBelastung
Wer durch einen verkehrsfeindlichen Eingriff den Tod eines Menschen verursacht, muss mit einer höheren Freiheitsstrafe rechnen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Gesetzentwurf beseitigt diesen systematischen Widerspruch, indem er für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen denselben Strafrahmen eröffnet, der bislang nur für die geringeren gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen der vorbezeichneten Art vorgesehen ist.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Durch die Strafrahmenerhöhung kann ein den Länderhaushalten zur Last fallender erhöhter Kostenaufwand beim Vollzug von Freiheitsstrafen wegen verkehrsfeindlicher Eingriffe mit Todesfolge entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. …
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Für Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 268/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1392