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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern · BT-Drs. 21/1391
Was ändert sich?
Wenn jemand durch eine Straftat davon abgehalten wird, sich weiter ehrenamtlich zu engagieren, soll das Gericht die Strafe künftig härter bemessen können. Neue Straftatbestände gibt es nicht.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Angesichts zunehmender Anfeindungen oder Angriffen gegenüber Ehrenamtlichen Regelung zur besonderen Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen, Klarstellung zur Berücksichtigung verschuldeter Tatauswirkungen bei der Strafzumessung betr. …
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die Eignung zur "nicht nur unerheblichen" Beeinträchtigung gemeinnützigen Engagements des Geschädigten; Änderung § 46 Strafgesetzbuch Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 470/23 in der Fassung BR-Drs 470/23 (Beschluss) (GESTA 20. WP C068)
Wer ist betroffen?
- Ehrenamtlich Engagierte, etwa in Vereinen, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder FlüchtlingshilfeEntlastung
Wer bei seinem ehrenamtlichen Einsatz angegriffen oder bedroht wird, kann darauf hoffen, dass Gerichte die Tat härter bestrafen, wenn dadurch das Engagement beeinträchtigt wird.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen, die sich gemeinnützig engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art.“
- Kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelfende und Schiedsrichterinnen und SchiedsrichterEntlastung
Angriffe auf sie können künftig ausdrücklich strafschärfend gewertet werden, wenn sie das Engagement der Betroffenen beeinträchtigen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Das betrifft insbesondere kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, aber auch das sicherheitsrelevante Ehrenamt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Die vorgeschlagene Neuregelung enthält für den Bereich der Strafzumessung eine klarstellende und konkretisierende Regelung, ohne den Bereich des ohnehin bereits Strafbaren auszudehnen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …
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Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 269/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1391