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Gesetz zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern · BT-Drs. 21/1395
Was ändert sich?
Unternehmen können künftig nicht mehr wegen Datenschutzverstößen von Konkurrenten abgemahnt oder verklagt werden. Verstöße gegen den Datenschutz verfolgen weiterhin die Datenschutzbehörden und die Betroffenen selbst.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Eindämmung missbräuchlicher und ggf. unionsrechtswidriger datenschutzrechtlicher Abmahnungen; Änderung §§ 3a und 13 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Bezug: Verordnung (EU) 679/2016 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (ABl. …
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L 119, 04.05.2016, S. 1; ber. L 314, 22.11.2016, S. 72; L 127, 23.5.2018, S. 2; L 74, 04.03. 2021, S. 35) Bundesdatenschutzgesetz Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 184/24 in der Fassung BR-Drs 184/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C097)
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. mit einer Website)Entlastung
Sie müssen bei Datenschutzverstößen keine Abmahnung oder Klage von Konkurrenzunternehmen nach dem Wettbewerbsrecht mehr befürchten.
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„Vielmehr ist für Unternehmen mit einer nicht näher bezifferbaren Entlastung durch eine Verringerung des Risikos von kostenpflichtigen Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.“
- Kleine Unternehmen und Vereine mit weniger als 250 MitarbeitendenEntlastung
Die bisherige Sonderregel, die sie vor Kostenerstattung bei Datenschutz-Abmahnungen schützte, fällt weg, weil solche Abmahnungen durch Mitbewerber insgesamt ausgeschlossen werden.
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„Dieses Missbrauchspotential wird durch die Regelung des § 13 Absatz 4 Nummer 2 UWG, die den Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber lediglich zugunsten von Unternehmen und Vereinen mit unter 250 Mitarbeitern ausschließt, nicht erschöpfend ausgeräumt.“
- Menschen, deren Daten verarbeitet werdenBetroffen, ohne Kostenfolge
Sie können sich weiterhin an die Datenschutzbehörden und an Gerichte wenden; ein zusätzlicher Weg über Klagen von Konkurrenzunternehmen entfällt.
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„Zur Verwirklichung dieses Schutzes sieht die DSGVO umfassende behördliche Eingriffsbefugnisse sowie behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe des Verletzten vor (Artikel 51 ff., 77 ff.).“
- Verbraucherinnen und VerbraucherBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Verbände können Datenschutzverstöße bei der Verarbeitung von Verbraucherdaten weiterhin über eine Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz verfolgen.
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„Daneben besteht die Möglichkeit einer Verbandsklage nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), wenn der Verstoß die Verarbeitung von Verbraucherdaten durch Unternehmer betrifft.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr ist für Unternehmen mit einer nicht näher bezifferbaren Entlastung durch eine Verringerung des Risikos von kostenpflichtigen Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es ist mit einer Entlastung der Gerichte in geringem Umfang zu rechnen, weil es zu weniger Abmahnungen und in der Folge zu weniger gerichtlichen Verfahren kommt und die Verfahren aufgrund einer klareren Rechtslage leichter abgewickelt werden können. F. Sonstige Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 270/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1395