- Sicherheit und Verteidigung
- Recht und Justiz
... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Beschränkung der Laienverteidigung
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern · BT-Drs. 21/1390
Was ändert sich?
Wer sich vor Gericht in einem Strafverfahren verteidigen lässt, kann künftig nur noch Anwälte, Hochschullehrer mit Richterbefähigung oder Personen aus bestimmten festgelegten Berufsgruppen als Verteidiger wählen. Andere Laienverteidiger sind ausgeschlossen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Beschränkung der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung von Laienverteidigern in Strafverfahren auf bestimmte Personen- und Berufsgruppen zur Verhinderung des Missbrauchs des Gerichtssaals als Forum für extremistische Propaganda oder politischen Aktivismus; …
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Änderung § 138 Strafprozessordnung sowie Einfügung § 19 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 206/24 in der Fassung BR-Drs 206/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C098)
Wer ist betroffen?
- Beschuldigte in StrafverfahrenEntlastung und Belastung
Sie können als Verteidiger nur noch Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Richterbefähigung oder Personen aus bestimmten Berufsgruppen wählen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist damit nicht verbunden, da die Qualifikation seiner möglichen Verteidiger erhöht wird.“
- Personen ohne Anwaltszulassung, die als Verteidiger auftreten wollenBelastung
Sie dürfen nur noch als Verteidiger zugelassen werden, wenn sie zu einer der festgelegten Personen- und Berufsgruppen gehören.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Um die Gefahr des Agierens von derartigen Laienverteidigern in Strafverfahren von vornherein zu reduzieren, soll das Institut der Laienverteidigung reformiert und die Möglichkeit der Verteidigung durch Personen, die keine zugelassenen Rechtsanwälte sind, auf geeignete Personen- und Berufsgruppen beschränkt werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 271/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1390