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Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Bayern · BT-Drs. 21/1388
Was ändert sich?
Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, haftet künftig auch dann nur eingeschränkt, wenn die Vergütung bis zu 3.000 Euro im Jahr beträgt – bisher lag diese Grenze bei 840 Euro.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Verbesserung der Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände und -mitglieder durch Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher 840 auf 3.000 Euro jährlich gemäß Übungsleiterpauschale für bestimmte begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten; …
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Änderung § 31a Bürgerliches Gesetzbuch sowie Einfügung 69 Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 314/24 in der Fassung BR-Drs 314/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C104)
Wer ist betroffen?
- Ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und andere OrganmitgliederEntlastung
Die beschränkte Haftung gegenüber dem Verein gilt künftig auch dann, wenn die Vergütung bis zu 3.000 Euro im Jahr beträgt statt bisher nur bis 840 Euro.
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„Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher 840 Euro auf 3 000 Euro (entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG).“
- Ehrenamtlich tätige VereinsmitgliederEntlastung
Auch einfache Vereinsmitglieder haften gegenüber dem Verein künftig nur eingeschränkt, wenn ihre Vergütung 3.000 Euro im Jahr nicht übersteigt.
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„Sie ist gegenüber dem Verein zwar nach § 31a und § 31b BGB bereits beschränkt. Das gilt bisher aber nur dann, wenn eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit der Organ- (§ 31a BGB) oder Vereinsmitglieder (§ 31b BGB) 840 Euro jährlich nicht übersteigt“
- Kleinere Vereine, die Vorstandsämter besetzen müssenEntlastungindirekt
Vereine sollen leichter Menschen für Vorstandsämter finden, weil das persönliche Haftungsrisiko der Ehrenamtlichen sinkt.
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„Dass es für viele insbesondere kleinere Vereine laufend schwieriger wird, ihre Vorstandsämter besetzen zu können, ist eine der bereits jetzt eingetretenen Folgen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Juni 2025 · BR-Drs. 273/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1388