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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

... Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)

Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Baden-Württemberg, Niedersachsen und Sachsen · BT-Drs. 21/1393

Was ändert sich?

Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen dürfen ihr Führungspersonal künftig aus eingeworbenen Drittmitteln über Tarif bezahlen, ohne deshalb von Forschungsförderung des Bundes ausgeschlossen zu werden.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Chance
geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Vor dem Hintergrund des sich verschärfenden internationalen Wettbewerbs um hochqualifizierte Fachkräfte Gleichstellung von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern mit vom Bund institutionell geförderten Einrichtungen betr. …

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Einschränkung des Besserstellungsverbots; Änderung § 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 264/23 in der Fassung BR-Drs 264/23 (Beschluss) (GESTA 20. WP K005)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Derzeit ist die Beschäftigung von außertariflichem Personal auf Grundlage von einzelfallbezogenen Ausnahmen möglich. Dabei kann die Finanzierung der übertariflichen Gehaltsbestandteile sowohl aus deutschen öffentlichen Mitteln sowie auch aus Drittmitteln erfolgen. …

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Nach der neuen Regelung sollen übertarifliche Gehaltsbestandteile grundsätzlich unschädlich sein für die Bundesförderung, wenn diese ausschließlich aus eingeworbenen Drittmitteln finanziert werden. Die eingeworbenen Drittmittel stehen damit, ebenso wie bei den im Wissenschaftsfreiheitsgesetz genannten Einrichtungen, für Forschungsaufgaben nicht zur Verfügung. Die Forschungsaufgaben sind daher anderweitig ggf. durch zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand zu finanzieren.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesbehörden, die über die Verteilung der Projektfördermittel entscheiden, ändert sich der Prüf- und Verfahrensablauf. …

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Sie müssen, wenn die antragstellende Einrichtung Beschäftigte übertariflich vergütet, nun nachprüfen, inwieweit es sich bei der antragstellenden Einrichtung um eine außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtung handelt, die im Vorvorjahr ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten hat. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand sind dabei in Gänze zu betrachten und umfassen Zuwendungen von Bund und Ländern zur institutionellen Förderung sowie zur Projektförderung. Weiter ist nachzuprüfen, inwieweit die übertariflich Beschäftigten zu dem in § 4 Satz 1 oder Satz 2 WissFG genannten Personenkreis gehören.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1393 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht1. Juli 2025 · BR-Drs. 303/25
  2. Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1393
  4. Bundestag: 1. Lesung19. März 2026 · BT-PlPr. 21/65

Im Bundestag gesagt

9 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.