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... Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Niedersachsen · BT-Drs. 21/1380
Was ändert sich?
In Asylverfahren können Verwaltungsgerichte künftig selbst eine Berufung oder eine Beschwerde zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. So sollen Obergerichte Grundsatzentscheidungen treffen und Verfahren schneller werden.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zur Vereinheitlichung der Asylrechtsprechung und Verfahrensbeschleunigung zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung durch das Verwaltungsgericht, Klarstellung zur Übertragung des Berufungszulassungsverfahrens auf den Einzelrichter, Fristenregelung; …
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Änderung §§ 78 und 80 Asylgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 173/24 in der Fassung BR-Drs 173/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C109)
Wer ist betroffen?
- Asylsuchende und Schutzberechtigte, die gegen eine Entscheidung klagenEntlastung und Belastung
Wenn das Verwaltungsgericht die Berufung oder im Eilverfahren die Beschwerde zulässt, kann die Sache vor dem Oberverwaltungsgericht weitergeführt werden; zugleich sollen die Verfahren insgesamt schneller rechtskräftig abgeschlossen werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Um dieses Ziel erreichen und den Schutzsuchenden zeitnah eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über ihren Asylantrag gewähren zu können, bedarf es auch prozessrechtlich weiterer Anpassungen.“
- Menschen in Dublin-Verfahren (Zuständigkeit eines anderen EU-Staates)Entlastung und Belastung
Auch in Eilverfahren zur Überstellung in einen anderen europäischen Staat kann künftig eine Beschwerde zugelassen und die Frage obergerichtlich geklärt werden.
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„Die Möglichkeit der Beschwerdezulassung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist umso dringlicher, als insbesondere Dublin-Verfahren, die die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen europäischen Staates betreffen, fast ausschließlich in diesen Eilverfahren entschieden werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Durch die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung durch das Verwaltungsgericht dürfte die Zahl der von den Oberverwaltungsgerichten anhängigen Asylverfahren zwar steigen. Da den Beteiligten die Rechtsmittel nur zustehen, wenn sie zugelassen wurden, ist eine erhebliche und langfristige Verfahrenszunahme aber nicht zu erwarten. …
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Darüber hinaus profitieren die Verwaltungsgerichte von den zu erwartenden Leitentscheidungen und werden dadurch entlastet. Auf der Ebene der Verwaltung (Bundesamt) dürfte es ebenfalls zu einer Lastenverschiebung kommen. Der für die zusätzlichen Berufungs- und Beschwerdeverfahren anfallende Zeitaufwand dürfte allerdings durch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung und die zu erwartenden klareren Entscheidungsmaßstäbe sowie durch kürzere Verfahrensdauern in der ersten Instanz im Mindesten kompensiert werden. Der genaue Umfang der jeweiligen Be- und Entlastungen kann derzeit nicht prognostiziert werden. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht30. Juni 2025 · BR-Drs. 296/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1380