- Digitales und Forschung
- Recht und Justiz
... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Niedersachsen · BT-Drs. 21/1389
Was ändert sich?
Kinder und Jugendliche, die vor Gericht als Zeugen aussagen, können künftig leichter per Video aus einem anderen Raum vernommen werden – schon wenn sonst ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten ist.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zum Schutze minderjähriger Zeugen Angleichung der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung an die Voraussetzungen der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal: Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung Minderjähriger bei Befürchtung eines "erheblichen Nachteils für das Wohl des Zeugen" bei der Vernehmung in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden; …
Mehr lesenWeniger
Änderung § 247a Strafprozessordnung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 141/24 in der Fassung BR-Drs 141/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C092)
Wer ist betroffen?
- Eltern von minderjährigen Zeugen und Opfern in StrafverfahrenEntlastung
Kinder und Jugendliche können als Zeugen künftig schon dann per Video aus einem anderen Raum aussagen, wenn sonst ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten ist.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die mit der Änderung des § 247a StPO verbundene Absenkung der Voraussetzungen einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen wird den Interessen kindlicher Opfer besser gerecht.“
- Angeklagte in Strafverfahren mit minderjährigen ZeugenEntlastung
Angeklagte müssen den Saal seltener verlassen und können die Aussage des Kindes per Videoübertragung direkt mitverfolgen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Auch für den Angeklagten stellt sich eine Verfolgung der Zeugenaussage mittels audiovisueller Technik als vorzugswürdig und weniger belastend gegenüber einer Entfernung aus der Hauptverhandlung während der Zeugenaussage und einer späteren Unterrichtung durch das Gericht dar.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Erfüllungsaufwand
Durch die Gesetzesänderung würde gegebenenfalls häufiger von der Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung eines minderjährigen Zeugen Gebrauch gemacht. Nennenswerte zusätzliche Kosten dürften dadurch nicht entstehen, da die Gerichte bereits nach derzeitiger Rechtslage technische Vorrichtungen für die Durchführung audiovisueller Vernehmungen vorhalten müssen.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht30. Juni 2025 · BR-Drs. 297/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1389