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... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein · BT-Drs. 21/3064
Was ändert sich?
Das Grundgesetz soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ ergänzt werden. Damit stünde ausdrücklich in der Verfassung, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Aufgrund abnehmender gesellschaftlicher Akzeptanz und zunehmender Diskriminierung nicht-heteronormativer Lebensweisen (LSBTIQ) verfassungsrechtliche Absicherung der gegenwärtigen Rechtsprechung des BVerfG sowie Übernahme unionsrechtlicher und europäischer Diskriminierungsverbote, Aufnahme der sexuellen Identität in den Katalog spezieller Diskriminierungsverbote; …
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Änderung Art. 3 Grundgesetz Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) Art. 21 EU-Grundrechtecharta, Art. 10 Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 02.12.2000, S. 16) Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission auf BT-Drs. 12/6000, S. 54 Der Gesetzesantrag ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktion B90/GR auf BT-Drs 21/2027 GESTA C036
Wer ist betroffen?
- Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere MenschenEntlastung
Ihr Schutz vor Benachteiligung wegen der sexuellen Identität wird ausdrücklich im Grundgesetz verankert, so dass Benachteiligungen nur noch unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt werden können.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht2. Juli 2025 · BR-Drs. 313/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3064