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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

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Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1085

Was ändert sich?

Die Länder und ihre Kommunen bekommen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität 100 Milliarden Euro, um damit zum Beispiel Schulen, Straßen, Krankenhäuser, Wärmenetze und Digitalisierung zu finanzieren. Die Länder entscheiden weitgehend selbst, wofür.

Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 23. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 246. In Kraft seit 24. Oktober 2025

Worum geht es?

Umsetzung des für Länder und Kommunen gem. Artikel 143h des Grundgesetzes vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität: Verteilung der Investitionsmittel von insgesamt 100 Mrd Euro auf die …

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Länder in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel, vorgesehene Bereiche Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung, Zeitraum der Inanspruchnahme, Umsetzung der grundgesetzlich vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Mittelverwendung, Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel durch die Länder Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 143h) s. GESTA 20. WP D080

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. …

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Der Zeitpunkt dieser Belastungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. …

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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Förderprogrammen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie von der Umsetzung von den Ländern ab und wird im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. …

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Juli 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1085 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht3. Juli 2025 · BR-Drs. 314/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht30. Juli 2025 · BT-Drs. 21/1085
  4. Bundestag: 1. Lesung12. September 2025 · BT-PlPr. 21/22
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2105
  6. Bundestag: 2. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  7. Bundestag: 3. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  8. Bundesrat: 2. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Oktober 2025

Im Bundestag gesagt

23 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.