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Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hessen · BT-Drs. 21/1394
Was ändert sich?
Wer ein Kind entführt oder sich eines Kindes bemächtigt, macht sich künftig auch dann strafbar, wenn es nur kurz dauert – mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft. In schweren Fällen drohen höhere Strafen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Schließung von Schutzlücken in den Bereichen Kindesentführungen von Säuglingen oder Kleinstkindern ohne sexuelle Missbrauchshandlungen oder sonstige Anschlusstaten (Strafbarkeit der Entführung oder des rechtswidrigen Sich-Bemächtigens von Kindern, neue Qualifikationstatbestände, Ausweitung von Führungsaufsicht und Untersuchungshaft); …
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Änderung §§ 68c und 235 Strafgesetzbuch sowie § 112a Strafprozessordnung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 92/22 in der Fassung BR-Drs 92/22 (Beschluss) (GESTA 20. WP C016)
Wer ist betroffen?
- Eltern mit KindernEntlastung
Wer ein Kind entführt oder sich eines Kindes bemächtigt, kann künftig auch dann bestraft werden, wenn die Tat nur kurz dauert oder im Versuch stecken bleibt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen.“
- Menschen, denen eine Kindesentführung vorgeworfen wirdBelastung
Es drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Haft, leichter Untersuchungshaft und in schweren Fällen eine unbefristet verlängerbare Führungsaufsicht.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„In der Strafprozessordnung soll eine Ergänzung von § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach Kindesentführungen erleichtert wird.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. …
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Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht3. Juli 2025 · BR-Drs. 311/25
- Bundesrat: Sitzung11. Juli 2025 · BR-PlPr. 1056
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. August 2025 · BT-Drs. 21/1394