- Steuern und Finanzen
Haushaltsbegleitgesetz 2025
Eingereicht von: CDU/CSU, SPD · BT-Drs. 21/778
Was ändert sich?
Der Bund nimmt Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben oberhalb von 1 Prozent der Wirtschaftsleistung von der Schuldenbremse aus. Zudem erhalten Krankenhäuser 4 Milliarden Euro Soforthilfe über einen Rechnungszuschlag für gesetzlich Versicherte.
Ab wann: Rückwirkend ab 1. Januar 2025; der Rechnungszuschlag im Krankenhaus gilt vom 1. November 2025 bis 31. Oktober 2026.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 2. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 231. In Kraft seit 1. Januar 2025
Worum geht es?
Erforderliche Anpassungen aufgrund der Änderung des Artikels 115 und 143h des Grundgesetzes als Reaktion auf die fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit teilweiser Ausnahme der Ausgaben für Verteidigung …
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und weitere sicherheitsrelevante Bereiche von der Schuldenregel, Transparenzerhöhung durch zusätzliche Darstellung im Gesamtplan und Zusammenfassung der bereinigten Investitionsquote, Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes, Klarstellung zur Ermächtigung bei vorläufiger Haushaltsführung, haushaltsrechtliche Ermöglichung von Zuführungen aus dem Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität" sowie Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" (KTF) zur Gewährleistung der Gas-Versorgungssicherheit, Vermeidung von Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen, Verstetigung der Transformationskomponente in den Ausschreibungen für Windenergie auf See, Regelung zur Anrechnung von Bundeswertpapieren auf den Ermächtigungsrahmen der Kreditaufnahme und von Kreditaufnahmen auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Sondervermögens u.a.; Schließung der Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 durch einen befristeten Rechnungszuschlag aus Bundesmitteln bei stationären Behandlungen gesetzlich Versicherter, Vermeidung von Doppelvergütungen bei Hybrid-DRG-Fällen (sektorenunabhängige Fallpauschalen); Änderung von 11 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 115 und 143h) s. GESTA 20. WP D080 ; Haushaltsgesetz 2025 s. GESTA D005 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Möglichkeit von Government-to-Government-Geschäften zum direkten Verkauf von Rüstungsgütern an Partnerstaaten ohne Belastung des Bundeshaushalts und damit ohne Befassung des Haushaltsausschusses, vollständige Nutzung der Mittel der GKV für die Transformation der Krankenhauslandschaft einschl. Zuschläge und Mittelübertragungen in den Transformationsfonds, Regelungen zur Abrechnung von Krankenhauszuschlägen u.a.
Wer ist betroffen?
- Gesetzlich Krankenversicherte bei stationärer KrankenhausbehandlungBetroffen, ohne Kostenfolge
Auf Krankenhausrechnungen für voll- oder teilstationäre Behandlungen wird von November 2025 bis Oktober 2026 ein gesondert ausgewiesener Zuschlag erhoben, den der Bund über Zuschüsse an den Gesundheitsfonds ausgleicht.
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„Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen werden, erheben die Krankenhäuser einen Rechnungszuschlag und weisen diesen gesondert in der Rechnung aus.“
- Haushalte, die mit Gas heizenEntlastungindirekt
Kosten für die Sicherung der Gasversorgung können künftig aus dem Klima- und Transformationsfonds bezahlt werden, was Gaskundinnen und -kunden entlasten soll.
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„Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas- Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher entlastet werden können.“
- KrankenhäuserEntlastung und Belastung
Krankenhäuser erhalten über den befristeten Rechnungszuschlag Soforthilfen für Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 und müssen den Zuschlag abrechnen und ausweisen.
Zu tun: Rechnungszuschlag abrechnen und gesondert in der Rechnung ausweisen
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„Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Aus den Änderungen des Artikel 115-Gesetzes und der BHO ergeben sich keine unmittelbaren Haushaltsauswirkungen. Durch die Änderung des SchlussFinG ergibt sich im Bundeshaushalt im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im Vergleich zur geltenden Rechtslage. …
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Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25 Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026 voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Gesetzliche Krankenversicherung Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen der GKV keine Mehrausgaben. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht einmalig ein sehr geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds sowie durch die nachträgliche Erhöhung des Zuweisungsvolumens um den Betrag des ergänzenden Bundeszuschusses für das Jahr 2025 beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht einmaliger geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand aufgrund einer kurzfristigen Anpassung der Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Für die Krankenkassen entsteht durch die Regelungen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle nicht zu berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. Im Übrigen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben …
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für die private Krankenversicherung im mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Juli 2025 · BT-Drs. 21/778
- Bundestag: 1. Lesung8. Juli 2025 · BT-PlPr. 21/16
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung10. September 2025 · BT-Drs. 21/1579
- Bundestag: 2. Lesung18. September 2025 · BT-PlPr. 21/25
- Bundestag: 3. Lesung18. September 2025 · BT-PlPr. 21/25
- Bundesrat: Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Im Bundesgesetzblatt verkündet2. Oktober 2025
Im Bundestag gesagt
37 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Lars Klingbeil · Bundesmin., Bundesministerium der Finanzen8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1441D
- Dr. Michael Espendiller · MdB, AfD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1449D
- Dr. Mathias Middelberg · MdB, CDU/CSU8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1451A
- Dr. Sebastian Schäfer · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1452C
- Dr. Wiebke Esdar · MdB, SPD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1453B
- Dr. Dietmar Bartsch · MdB, DIE LINKE8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1454B
- Christian Haase · MdB, CDU/CSU8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1455C
- Kay Gottschalk · MdB, AfD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1457A
- Dr. Thorsten Rudolph · MdB, SPD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1458C
- Andreas Audretsch · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1459C
- Christian Görke · MdB, DIE LINKE8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1460D
- Florian Oßner · MdB, CDU/CSU8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1461B
- Wolfgang Wiehle · MdB, AfD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1462C
- Frauke Heiligenstadt · MdB, SPD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1463A
- Jamila Schäfer · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1464A
- Georg Günther · MdB, CDU/CSU8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1464D
- Julian Schmidt · MdB, AfD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1465D
- Kathrin Michel · MdB, SPD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1466C
- Rainer Groß · MdB, AfD8. Juli 2025 · Plenarprotokoll 21/16, S. 1467B
- Dr. Michael Espendiller · MdB, AfD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2658C
- Dr. Thorsten Rudolph · MdB, SPD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2659D
- Lisa Paus · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2661A
- Dr. Yannick Bury · MdB, CDU/CSU18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2662B
- Ines Schwerdtner · MdB, DIE LINKE18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2663C
- Lars Klingbeil · Bundesmin., Bundesministerium der Finanzen18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2665D
- Kay Gottschalk · MdB, AfD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2666D
- Florian Oßner · MdB, CDU/CSU18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2668B
- Katrin Uhlig · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2669C
- Bettina Hagedorn · MdB, SPD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2670B
- Rainer Groß · MdB, AfD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2671A
- Lukas Krieger · MdB, CDU/CSU18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2672A
- Dr. Sebastian Schäfer · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2673A
- Svenja Schulze · MdB, SPD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2673D
- Wolfgang Wiehle · MdB, AfD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2674C
- Dr. Matthias Hiller · MdB, CDU/CSU18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2675B
- Stephan Brandner · MdB, AfD18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2676B
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU18. September 2025 · Plenarprotokoll 21/25, S. 2677B