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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

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Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)

Eingereicht von: CDU/CSU, SPD · BT-Drs. 21/779

Was ändert sich?

Der Bund richtet einen Sondertopf mit bis zu 500 Milliarden Euro Kredit ein, um bis Ende 2036 zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität zu finanzieren. 100 Milliarden Euro gehen an die Länder, 100 Milliarden an den Klima- und Transformationsfonds.

Ab wann: rückwirkend zum 1. Januar 2025KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 2. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 230. In Kraft seit 1. Januar 2025

Worum geht es?

Investitionsoffensive des Bundes als Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets zur Stärkung des mittelfristigen Wirtschaftswachstums: Errichtung des Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Mrd Euro gem. …

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Art. 143h des Grundgesetzes für zusätzliche Investitionen zur Modernisierung Deutschlands innerhalb von 12 Jahren mit Regelungen zur Bereitstellung von bis zu 100 Mrd Euro für die Bundesländer für Infrastrukturinvestitionen, zu den aus dem Sondervermögen finanzierbaren Investitionen, zur Zuführung von insgesamt 100 Mrd Euro an den Klima- und Transformationsfonds und der Zusätzlichkeit der Investitionen des Bundes einschließlich des KTF, insbes. in den Bereichen Zivil- und Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhausinfrastruktur, Energieinfrastruktur, Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 143h) s. GESTA 20. WP D080 Beschlussempfehlung des Ausschusses: deutliche Begrenzung der Investitionen auf die genannten Bereiche sowie Erweiterung um "Bauen und Wohnen" und "Sport" Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung und Sanierung von Sportstätten

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht unmittelbar belastet. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen über die Kreditermächtigung finanziert, Gleiches gilt für die den Ländern aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die Zuführungen aus dem Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds. …

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Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht bezifferbar und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. …

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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung der Mittel des Sondervermögens erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen. Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des Sondervermögens kein unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Verwaltungsaufwand der Länder und Kommunen aus der Verwaltung der den Ländern aus dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich nach dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren Regelung der Mittelverwendung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/779 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Juli 2025 · BT-Drs. 21/779
  2. Bundestag: 1. Lesung11. Juli 2025 · BT-PlPr. 21/19
  3. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung10. September 2025 · BT-Drs. 21/1578
  4. Bundestag: 2. Lesung18. September 2025 · BT-PlPr. 21/25
  5. Bundestag: 3. Lesung18. September 2025 · BT-PlPr. 21/25
  6. Bundesrat: Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  7. Im Bundesgesetzblatt verkündet2. Oktober 2025

Im Bundestag gesagt

37 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.