- Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
- Verkehr
Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt · BT-Drs. 21/2736
Was ändert sich?
Beim Bau und Ausbau von Bahnstrecken sollen Genehmigungsverfahren schneller werden: Bei einem zusätzlichen Gleis entlang einer bestehenden Strecke entfällt die Prüfung von Alternativen, und gegen Bahnprojekte klagt man künftig nur noch vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Beseitigung von Verzögerungen im Bereich Planung und Genehmigung beim weiteren Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schieneninfrastruktur durch Abschaffung der Alternativenprüfungen bei Errichtung eines zweiten …
Mehr lesenWeniger
Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke, erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für sämtliche schienenbezogene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie vorrangiger Belang schienengebundener Infrastrukturprojekte bei rechtlicher Schutzgüterabwägung; Änderung Anlage 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, §§ 18 und 18e Allgemeines Eisenbahngesetz und § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 466/23 in der Fassung BR-Drs 466/23 (Beschluss) (GESTA 20. WP J018) Redaktionelle Anpassung im BR: redaktionelle Änderungen
Wer ist betroffen?
- Bürgerinnen und Bürger allgemeinBetroffen, ohne Kostenfolge
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Aufwand.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.“
- UnternehmenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Aufwand und es kommen keine neuen Informationspflichten hinzu.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Haushaltsausgaben des Bundes Keine. Haushaltsausgaben der Länder Keine. Haushaltsausgaben der Kommunen Die Umsetzung des Gesetzentwurfs führt voraussichtlich zu noch nicht quantifizierbaren Ressourceneinsparungen im Bereich der verfahrensführenden Behörden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. …
Mehr lesenWeniger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Gesetz ergibt sich eine Aufwandserleichterung durch die rechtliche Normierung des Entscheidungsaufwands der verfahrensführenden Behörde. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht8. August 2025 · BR-Drs. 347/25
- Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. November 2025 · BT-Drs. 21/2736