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Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1507
Was ändert sich?
Für Maschinen gelten ab 2027 neue EU-Sicherheitsregeln; Deutschland regelt dazu Verfahren, Bußgelder und Strafen und schreibt vor, dass Anleitungen und Warnhinweise auf Deutsch sein müssen. Die Haftung von Paketfirmen für Sozialbeiträge ihrer Subunternehmer gilt dauerhaft weiter.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die zugrundeliegende EU-Maschinenverordnung gilt ab 20. Januar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD
Verkündet am 5. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 302. In Kraft seit 6. Dezember 2025
Worum geht es?
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der ab dem 20. Januar 2027 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben für die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen sowie deren gefahrloses Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen: …
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Verfahrensbestimmungen betr. Abfassung bestimmter Unterlagen in deutscher Sprache, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Stichproben bei der Marktüberwachung sowie Meldewegen bei Nichtkonformitäten und der diesbez. Rolle der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Regelungen im Falle eines sogenannten Binnenmarkt-Notfalls, Bußgeld- und Straftatbestände, Übergangsbestimmungen; Entfristung der Regelungen im SGB IV zur Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Kurier-, Express- und Paketbranche; Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung § 10 Maschinenverordnung, Aufhebung Art. 2 und 4 sowie Änderung Art. 5 Paketboten-Schutz-Gesetz und § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch Bezug: Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG (ABl. L 165, 29.06.2023, S. 1) Bericht der Bundesregierung über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind auf BT-Drs 20/9834 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 489/24 (GESTA 20. WP G035) in erweiterter Fassung
Wer ist betroffen?
- Beschäftigte in der Kurier-, Express- und PaketbrancheEntlastung
Die Haftung der Paketdienstleister für Sozialversicherungsbeiträge ihrer Subunternehmer läuft nicht Ende 2025 aus, sondern gilt dauerhaft weiter.
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„Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird (Artikel 4).“
- Paketdienstleister und ihre SubunternehmerBelastung
Paketdienstleister haften dauerhaft für die Sozialversicherungsbeiträge der von ihnen beauftragten Subunternehmer und müssen diese sorgfältig auswählen.
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„Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten.“
- Hersteller, Einführer und Händler von MaschinenEntlastung und Belastung
Sie müssen Informationen, Anweisungen und Warnhinweise auf Deutsch mitliefern; bei Verstößen gegen die Maschinenregeln drohen Bußgelder oder Strafen.
Zu tun: Unterlagen in deutscher Sprache bereitstellen
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„Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände.“
- Nutzerinnen und Nutzer von Maschinen (Verbraucher und professionelle Anwender)Entlastungindirekt
Maschinen müssen künftig neue EU-Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und die Anleitungen und Warnhinweise dazu müssen auf Deutsch verfasst sein.
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„Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen …
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für die Konstruktion und den Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung im Jahr 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft …
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Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes bzw. aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz hinausgeht. Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigen wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnungen (EU) 2023/1230 und (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Entsprechendes gilt für die Änderungen im Paketboten-Schutz- Gesetz. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz- Gesetzes keine zusätzlichen Kosten. Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. In den §§ 5 bis 7 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes (s. Artikel 1) werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt- Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes der Marktüberwachungsbehörde, für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgaben zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes sind vernachlässigbar. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 356/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1507
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung15. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2256
- Bundestag: 2. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundestag: 3. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet5. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Jan Dieren · MdB, SPD16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3813C
- Robert Teske · MdB, AfD16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3814A
- Lars Ehm · MdB, CDU/CSU16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3815A
- Ricarda Lang · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3815C
- Janine Wissler · MdB, DIE LINKE16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3816B
- Florian Bilic · MdB, CDU/CSU16. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/34, S. 3845D
- Katja Mast · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Arbeit und Soziales16. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/34, S. 3846A