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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1890

Was ändert sich?

Landwirtschaftliche Betriebe müssen künftig seltener zu ihrer Flächennutzung befragt werden – die Daten kommen stattdessen aus vorhandenen Verwaltungsdaten. Dafür kommen neue Angaben hinzu, etwa zu Stallhaltung, Wirtschaftsdünger und Rebanlagen.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, AfD, SPD · dagegen: Linke · Enthaltung: Grüne

Verkündet am 15. Januar 2026 im BGBl I 2026, 8. In Kraft seit 16. Januar 2026

Worum geht es?

Anpassung an Vorschriften des EU-Rechts zur Festlegung der Datenlieferverpflichtungen für die Agrarstrukturerhebung 2026 um Merkmale zu Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung sowie Wirtschaftsdünger und Rebanlagen, Aussetzung …

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der Module zur Bewässerung, zur Bodenbearbeitung und zur Ausstattung mit Maschinen und technischen Einrichtungen, Erfassung von Bodennutzung sowie Rinderzahlen landwirtschaftlicher Betriebe gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise; Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten statt stichprobenartiger Befragungen, Umstellung des Pflichtmerkmals 'Größe der Waldfläche' auf freiwillige Angabe, Erfassung der Geokoordinaten im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung, redaktionelle Anpassungen; Änderung zahlr. §§ Agrarstatistikgesetz sowie § 28 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz Bezug: Verordnung (EU) 2018/1091 vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200, 07.08.2018, S. 1; L 265, 24.10.2018, S. 23) ; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L 2024/2914, 26.11.2024) ; Verordnung (EU) 2022/2379 vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315, 07.12.2022, S. 1)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Haushaltsausgaben für den Bund: Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i. H. v. 49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst. Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im Einzelplan 06 Kapitel 0614 finanziert. …

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Haushaltsausgaben für die Länder: Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i. H. v. 328 907 Euro für 4,8 MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für 0,2 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i. H. v. 620 699 Euro für 9,6 MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i. H. v. 509 701 Euro für 7,84 MAK mittlerer Dienst, 300.720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166 Euro für 0,3 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i. H. v. 514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 66 860 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 24 100 Euro.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um 804 000 Euro. …

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Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die jährliche Entlastung nach der One-in-one-out-Regel der Bundesregierung beträgt 1 118 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand von -804 000 Euro ist den Bürokratiekosten aus Informationspflichten zuzuordnen. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nur teilweise der One-in-one-out-Regel, da ein großer Teil des Erfüllungsaufwandes durch EU- Vorgaben hervorgerufen wird. Durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe ergibt sich eine Entlastung von 1 120 000 Euro. Eine weitere Entlastung in Höhe von 8 000 Euro entsteht durch die Änderung der Holzeinschlagsstatistik (Waldfläche als Hilfsmerkmal). Durch die Erhebung der Geo-Koordinate ergibt sich ein „In“ von 10 000 Euro. In Summe entsteht – ohne den Erfüllungsaufwand durch EU-Vorgaben – ein „Out“ von 1 118 000 Euro. Bei Berücksichtigung des gesamten – also auch EU-verursachten – Erfüllungsaufwandes ergibt sich eine Entlastung der Wirtschaft von 804 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000 Euro an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und -180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen). Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1890 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 358/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1890
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung20. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2303
  6. Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  7. Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet15. Januar 2026

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.