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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1938

Was ändert sich?

Tierärztinnen und Tierärzte müssen Antibiotika-Gaben künftig nur noch einmal statt zweimal im Jahr melden; die Meldepflicht für Hunde und Katzen startet erst 2029 statt 2026. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen an Halter von Haustieren versendet werden.

Ab wann: 1. Januar 2026; Artikel 2 (u. a. Umstellung auf jährliche Meldung) am 1. Januar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke

Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 356. In Kraft seit 1. Januar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Umsetzung von EU-Recht zur Erfassung von Antibiotikaverbrauchsdaten bei Tieren: Verpflichtung tierärztlicher Praxen zur elektronischen Datenübermittlung der Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei Schafen, Ziegen, …

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Enten und Gänsen und weiteren lebensmitteliefernden Tieren, Meldepflicht für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden, Katzen und Pelztieren ab 2029, Ausweitung der Mitteilungsverpflichtungen tierhaltender Personen und der Tierärzte auf Jahresturnus, Regelungen zum Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel auch ohne Besuch einer tierärztlichen Praxis, Durchführung der Risikobewertung durch BfR und Veröffentlichung eines jährlichen Berichts, fachliche Ergänzungen hinsichtlich der tierärztlichen Hausapotheke sowie der Mitwirkung von Zollbehörden bei der Überwachung des Verbringens von Tierarzneimitteln; Einfügung und Änderung zahlr. §§ Tierarzneimittelgesetz sowie Änderung §§ 11a und 28a Apothekengesetz; Verordnungsermächtigung; Bekanntmachungserlaubnis Tierarzneimittelgesetz Bezug: Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123, 09.04.2021, S. 7) ; Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35, 17.02.2022, S. 4) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Entlastung von Dokumentationspflichten z.B. durch geänderte Vorgaben für Tierhalter zur Mitteilung über innerhalb einer Kalenderwoche verendeter oder getöteter Tiere, Folgeänderungen; Änderung §§ Tierarzneimittelgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die Beauftragung der HI-Tier-Datenbank der Länder durch den Bund entstehen dem Bund Haushaltsausgaben in Höhe von 14 000 Euro im Haushaltsjahr 2025, 109 000 Euro im Haushaltsjahr 2026, jeweils 49 000 Euro in den Haushaltsjahren 2027 und 2028, 149 000 Euro im Haushaltsjahr 2029 und 89 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030. …

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Darüber hinaus entstehen dem Bund und den Ländern keine weiteren Haushaltsausgaben, die über den unter Abschnitt E dargestellten Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind lediglich mittelbar durch die von der Tierärzteschaft in Rechnung gestellten Behandlungs-/Versandkosten betroffen, welche jedoch aus methodischer Sicht nicht als Erfüllungsaufwand zu betrachten sind. …

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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Saldo ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 21,155 Millionen Euro. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger EU-bedingter Umstellungsaufwand in Höhe von rund 737 000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben insgesamt zu einem „Out“ von rund 4,419 Millionen Euro. Der darüberhinausgehende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „One in, one out“-Regel nicht relevant. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es wird eine Informationspflicht neu aufgenommen und sieben Informationspflichten werden geändert, die im Saldo einen gesamten Erfüllungsaufwand von rund 25,21 Millionen Euro bewirken. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (Länder, inklusive Kommunen) ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 42 000 Euro (Entlastung). Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von rund 76 000 Euro. Der Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 493 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,56 Millionen Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft (den Tierhaltenden insgesamt und der Tierärzteschaft) entstehen durch die Beachtung der durch dieses Gesetz geregelten Anforderungen über den oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …

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Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen. Lediglich der Justizverwaltung der Länder entstehen durch die Aufnahme eines zusätzlichen Straftatbestands in § 88 Nummer 4 (n. F.) TAMG weitere Kosten von rund 17 700 Euro. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1938 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 359/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1938
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung6. November 2025 · BT-Drs. 21/2668
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025

Namentliche Abstimmung am 13. November 2025

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes · angenommen

Stimmen nach Fraktion
FraktionJaNeinEnth.Fehlt
CDU/CSU1510057
AfD079072
SPD860034
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN041044
Die Linke002836
fraktionslos1001
Alle Stimmen und Abweichler ansehenQuelle: abgeordnetenwatch.de (CC0). Bei Abstimmungen per Handzeichen gibt es keine Einzelergebnisse.

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.