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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1930
Was ändert sich?
Der Zoll darf bei der Kontrolle von Schwarzarbeit Daten automatisiert abgleichen und Prüfungen digital abwickeln. Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie Lieferdienst-Plattformen kommen neu in den Katalog der Risikobranchen, Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk fallen heraus.
Ab wann: Der Text nennt kein allgemeines Inkrafttretensdatum; die Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz gilt ab 1. Januar 2026, die Artikel 20 und 21 treten fünf Jahre nach der Verkündung in Kraft.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: Linke · Enthaltung: AfD, Grüne
Verkündet am 29. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 369. In Kraft seit 30. Dezember 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Fortgesetzte Entwicklung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde: weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes, automatisierter Datenabgleich zur systematischen …
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Auswertung großer Datenmengen hinsichtlich bestehender Risiken von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Erhöhung der Beanstandungsquoten durch Fortentwicklung des Risikomanagements und ein operatives Informations- und Datenanalysesystems, insbes. zur Erhöhung der aufgedeckten Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung mit substanziellen Schadenssummen, Priorisierung von Prüfungen und Anpassung des Katalogs der anfälligen Branchen an aktuelle Entwicklungen, Ermöglichung eines digital unterstützten und medienbruchfreien Prüfablaufs betr. Personalbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung, gezieltere Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der organisierten Formen der Schwarzarbeit, Stärkung der Ermittlungstätigkeit durch Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund, Verbesserung der Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis; Änderung von 18 Gesetzen sowieFolgeänderungen in weiteren 4 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 548/24 (GESTA 20. WP D073) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: klarstellende Aufnahme plattformbasierter Lieferdienste in den Katalog der Risikobranchen, Übertragung von Prüfungsbefugnissen auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie Anwendung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, klarstellende Ergänzung hinsichtlich der Befugniserweiterung bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren (sog. "Kleine Staatsanwaltschaft") u.a.
Wer ist betroffen?
- Geprüfte Unternehmen, die Unterlagen vorlegen müssenEntlastung
Unterlagen können elektronisch übermittelt und an Amtsstelle geprüft werden, sodass Prüfungen im Betrieb vermieden werden können.
Zu tun: Geschäftsunterlagen elektronisch, hilfsweise schriftlich übermitteln
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„In geeigneten Fällen kann eine Anforderung von Geschäftsunterlagen in elektronischer, hilfsweise schriftlicher Form und eine Prüfung an Amtsstelle ebenfalls erfolgreich sein“
- Friseur- und Kosmetikbetriebe und ihre BeschäftigtenBelastung
Die Branche kommt in den Katalog der besonders für Schwarzarbeit anfälligen Bereiche; damit gelten zusätzliche Pflichten wie das Mitführen des Ausweises und Sofortmeldungen.
Zu tun: Ausweis bei der Arbeit mitführen, Beschäftigte sofort melden
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„Durch die Erweiterung des Branchenkatalogs um das Friseur- und Kosmetikgewerbe kann die Prüfungssituation durch die damit verbundenen Pflichten, wie die Ausweismitführungspflicht, für die FKS erheblich verbessert werden.“
- Plattformbasierte Lieferdienste und ihre Fahrerinnen und FahrerBelastung
Das Liefern von Waren über Plattformen zählt ausdrücklich zum Transport- und Logistikgewerbe und unterliegt damit den besonderen Kontroll- und Nachweispflichten.
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„Zu den plattformbasierten Lieferdiensten gehören Plattformbetreiber, die die Lieferung von Dritten bereitgestellter Waren, beispielsweise Essen, organisieren sowie Subunternehmen, die für einen Plattformbetreiber entsprechende Lieferungen durchführen oder organisieren.“
- Betriebe des FleischerhandwerksEntlastung
Das Fleischerhandwerk wird aus dem Katalog der Risikobranchen herausgenommen und muss die damit verbundenen Nachweispflichten nicht mehr erfüllen.
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„So sende die Herausnahme des Fleischerhandwerks vor diesem Hintergrund ein Signal des Vertrauens.“
- Forstbetriebe und Beschäftigte in der ForstwirtschaftEntlastung
Die Forstwirtschaft fällt aus dem Katalog der Risikobranchen heraus und ist damit von den besonderen Nachweispflichten befreit.
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„Die Forstwirtschaft weiter im Katalog der Risikobranchen zu belassen, wie von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefordert, wäre nicht zielführend.“
- Betriebe, die sich an die Regeln haltenEntlastung
Wer sich rechtstreu verhält, muss mit weniger Kontrollen rechnen, weil sich die Prüfungen auf erkannte Risikobereiche konzentrieren.
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„Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden, hingegen können rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt.“
- Menschen, die bei einer Kontrolle befragt werdenBetroffen, ohne Kostenfolge
Der Zoll kann die Identität selbst und digital prüfen, die Befragung soll dadurch kürzer ausfallen.
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„Durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung kann die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierzu auf die Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein.“
- Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerEntlastungindirekt
Beschäftigte sollen besser vor illegaler Beschäftigung und Ausbeutung geschützt werden.
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„Der Gesetzentwurf stärke die ehrlichen Betriebe, schütze Beschäftigte und sorge dafür, dass Regeln nicht nur auf dem Papier stünden, sondern auch durchgesetzt würden.“
- Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen SchwarzarbeitBetroffen, ohne Kostenfolge
Der Zoll führt mehr Ermittlungsverfahren selbst, ohne dass die Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidigung eingeschränkt werden.
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„Insgesamt werden die Strafverfahren bei der Schwarzarbeitsbekämpfung künftig somit noch effektiver und praxistauglicher, ohne die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung zu beschneiden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund Durch das Gesetz entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 (Kapitel 0813 – Zollverwaltung – und Kapitel 0816 – Informationstechnikzentrum Bund –) in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes sowohl einmalig als auch jährlich zusätzliche Ausgaben in Höhe von zusammen rund 474 Mio. …
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Euro. Im Einzelplan 08 entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 15 Mio. Euro, in 2027 in Höhe von rund 16 Mio. Euro, in 2028 in Höhe von rund 12 Mio. Euro und in 2029 in Höhe von rund 8 Mio. Euro. Weiterhin ist im Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben insbesondere für Personal und Informationstechnik in Höhe von rund 65 Mio. Euro, im Jahr 2027 in Höhe von rund 120 Mio. Euro, und ab dem Jahr 2028 in Höhe von rund 118 Mio. Euro zu rechnen. Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird ein geschätzter dauerhafter Mehraufwand von rund zwei Stellen und entsprechende Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 0,3 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch der einmalige Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der entstandene Aufwand der Datenstelle der Rentenversicherung für die Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Einzelplan 08 erstattet. Der Mehrbedarf des Einzelplans 08 an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren. Im Einzelplan 06 (Kapitel 0624 – Bundeskriminalamt –) entstehen durch die Umsetzung des Gesetzes jährliche Ausgaben für Personal in Höhe von rund 0,4 Mio. Euro. In 2026 wird mit Einnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro durch die Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und durch vereinnahmte Sanktionsbeträge gerechnet. Diese steigern sich in 2027 auf rund 17,5 Mio. Euro, ab dem Jahr 2028 auf rund 121,1 Mio. Euro und ab dem Jahr 2029 auf rund 131,5 Mio. Euro. Länder Für die Länder (und ggf. anteilig die Gemeinden) wird mit Einnahmen durch die Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und Vereinnahmung von Geldstrafen im Jahr 2026 von rund 16 Mio. Euro, im Jahr 2027 von rund 23,7 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund 175,8 Mio. Euro und im Jahr 2029 von rund 188,2 Mio. Euro gerechnet. Zudem werden die Länderhaushalte durch das Gesetz im Bereich der Justiz jährlich um ca. 59 Mio. Euro entlastet. Sozialversicherungsträger Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einmalige und dauerhafte Mehraufwände. Für die Entwicklung und Implementierung des Datenexports aus der A1-Datenbank an die Generalzolldirektion (GZD) entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergeben sich ein dauerhafter Mehraufwand von rd. 143 Stellen und entsprechende Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 20,5 Mio. Euro. Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 14.274 Euro. Für die Sozialversicherungsträger wird durch die Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen mit Mehreinnahmen im Jahr 2026 von rund 22,2 Mio. Euro, im Jahr 2027 von rund 45,2 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund 501,4 Mio. Euro und im Jahr 2029 von rund 538,7 Mio. Euro gerechnet.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch notwendige Informationspflichten ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 0,8 Mio. …
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Euro aufgrund der Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Die notwendigen jährlichen Informationspflichten (Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in § 2a SchwarzArbG/§ 28a Absatz 4 SGB IV, Verlängerung der Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen) werden durch Entlastungen (Streichung der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks in § 2a Schwarz- ArbG/§ 28a Absatz 4 SGB IV sowie Entlastung durch gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe für sämtliche Branchen) gesamtwirtschaftlich kompensiert, sodass durch das Gesetz im Saldo eine Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 6,3 Mio. Euro entsteht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfällt fast vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die zur Erreichung der jeweiligen gesetzlichen Ziele zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erforderlich sind. Die verbleibenden Entlastungen für die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben stellen im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung ein „Out“ in Höhe von 6,3 Mio. Euro dar. Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere Entlastgungen für die Wirtschaft durch gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe, Mitwirkungserleichterungen sowie die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen geschaffen. Insbesondere redliche Unternehmen werden aufgrund eines optimierten Risikomanagements perspektivisch nicht in den Fokus der FKS- Prüfungen fallen, sondern vielmehr sollen aufgrund der Neuregelungen verstärkt unredliche Teilnehmer am Markt durch die FKS geprüft werden. Insofern treffen Entlastungen redliche und Belastungen unredliche Unternehmen. Die weiteren Entlastungen sind aktuell nicht – auch nicht schätzungsweise – bezifferbar. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes (Zollverwaltung, Informationstechnikzentrum Bund, Bundeskriminalamt, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26,9 Mio. Euro und laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 78,9 Mio. Euro. Dabei sind bereits perspektivische Minderaufwände von rd. 21,2 Mio. Euro der FKS enthalten, die unter anderem durch die Beschleunigung und Digitalisierung der Prüfabläufe aufgrund der Neuregelungen der §§ 2a bis 5a SchwarzArbG sowie den möglichen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ermöglicht werden. Der Erfüllungsaufwand nach diesem Gesetz steht in enger Verbindung mit dem bis zum Jahr 2030 zulaufenden Personal bzw. dem geltend gemachten Erfüllungsaufwand nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019. Das bisher zugelaufene und künftig zulaufende Personal nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes vom 11. Juli 2019 wird zwangsläufig die verbesserten und geänderten Prüf- und Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz anwenden, um unter anderem auch die Aufgaben nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch effizienter und effektiver wahrzunehmen. Zusätzliche Personalaufwände, die sich aus den neuen Regelungen nach diesem Gesetz ergeben, werden durch eine priorisierte, risikoorientierte Aufgabenwahrnehmung und zu erwartende Effizienzgewinne in den betroffenen Einzelplänen weitestgehend ausgeglichen. Aus diesem Grund sind die Erfüllungsaufwände beider Gesetzgebungsvorhaben und deren Korrelation zueinander im Rahmen einer abschließenden gemeinsamen Evaluierung beider Regelungsvorhaben im Jahr 2031 zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt ist der Personalzulauf nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch nach jetzigem Planungsstand vollständig erfolgt und die Rechtsänderungen seit 2019 konnten ihre volle Wirkung entfalten, sodass eine umfassende Betrachtung des Erfüllungsaufwandes möglich ist. Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Mehraufwände: − Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergibt sich ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 143 Mitarbeiterkapazitäten bzw. von rund 10,8 Mio. Euro. − Für die Entwicklung und Implementierung des Datenexports aus der A1- Datenbank an die GZD entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei der Datenstelle der Rentenversicherung. − Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird ein geschätzter jährlicher Personalaufwand von rund zwei Mitarbeiterkapazitäten bzw. rund 0,2 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch der einmalige Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der Aufwand für die Datenselektion wird der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SchwarzArbG-E erstattet. Der Bundesagentur für Arbeit entsteht voraussichtlich einmaliger Erfüllungsaufwand für Personal- und IT-Aufwände in Höhe von rund 14.274 Euro. Für die Verwaltung der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 140.000 Euro.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Im Bereich der Justiz werden die Staatsanwaltschaften durch das Gesetz jährlich um ca. …
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59 Mio. Euro entlastet. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 361/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1930
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung6. November 2025 · BT-Drs. 21/2670
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet29. Dezember 2025
Namentliche Abstimmung am 13. November 2025
Modernisierung und Digitalisierung der Bekämpfung von Schwarzarbeit · angenommen
| Fraktion | Ja | Nein | Enth. | Fehlt |
|---|---|---|---|---|
| CDU/CSU | 204 | 0 | 0 | 4 |
| AfD | 1 | 2 | 128 | 20 |
| SPD | 117 | 0 | 0 | 3 |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | 0 | 77 | 8 |
| Die Linke | 0 | 48 | 0 | 16 |
| fraktionslos | 0 | 0 | 2 | 0 |
Im Bundestag gesagt
20 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Michael Schrodi · Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Finanzen9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3379D
- Kay Gottschalk · MdB, AfD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3380C
- Max Lucks · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3381C
- Isabelle Vandre · MdB, DIE LINKE9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3382B
- Anja Karliczek · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/31, S. 3427C
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/31, S. 3428B
- Ingo Vogel · MdB, SPD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4511D
- Kay Gottschalk · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4512D
- Gitta Connemann · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4514A
- Max Lucks · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4515C
- Cem Ince · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4516C
- Lars Klingbeil · Bundesmin., Bundesministerium der Finanzen13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4517B
- Jan Wenzel Schmidt · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4521A
- Anja Karliczek · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4521D
- Katharina Beck · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4523B
- Isabelle Vandre · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4524C
- Frauke Heiligenstadt · MdB, SPD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4525B
- Reinhard Mixl · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4526A
- Dr. Florian Dorn · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4527A
- Hans-Jürgen Goßner · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4528B