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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1937
Was ändert sich?
Anbieter von Krypto-Diensten müssen den Finanzbehörden künftig jährlich melden, wer bei ihnen handelt und welche Transaktionen getätigt wurden. Krypto-Nutzerinnen und -Nutzer müssen dafür ihre steuerliche Ansässigkeit bestätigen.
Ab wann: 1. Januar 2026; einzelne Vorschriften am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD
Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 352. In Kraft seit 24. Dezember 2025
Worum geht es?
Umsetzung der DAC-8-Richtlinie der EU sowie zweier OECD-Regelwerke für mehr steuerliche Transparenz für digitale Finanzprodukte, insbes. bei Kryptowerten, sowie Minimierung von Umgehungsmöglichkeiten durch verbesserten zwischenstaatlichen Informationsaustausch: …
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Einführung einer Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Meldung bestimmter Transaktionen an die Finanzbehörden, Ausweitung bereits bestehender Meldepflichten zu Finanzkonten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente wie elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld; Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ EU-Amtshilfegesetz, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, §§ 138f und 379 Abgabenordnung sowie § 5 Finanzverwaltungsgesetz Bezug: Als DAC 8 bezeichnete Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) (Amtshilferichtlinie) Mustervorschriften für Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) ; Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Daten-Löschfristen für Finanzinstitute, Behandlung von Neukonten u.a., redaktionelle Änderungen
Wer ist betroffen?
- Menschen, die Kryptowerte besitzenBelastung
Wer Kryptowerte hält, muss dem Anbieter gegenüber die eigene steuerliche Ansässigkeit ausdrücklich bestätigen – im Schnitt rund 2,1 Minuten Aufwand; die Daten werden ans Bundeszentralamt für Steuern gemeldet.
Zu tun: Selbstauskunft über die steuerliche Ansässigkeit abgeben, meist online beim Anbieter
Laut Entwurf 7.036.021 Betroffene
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„Entsprechend wird davon ausgegangen, dass rund 7 036 021 Personen Kryptowerte halten und eine Selbstauskunft erbringen müssen.“
- Krypto-Besitzende, die umziehen oder ihre steuerliche Ansässigkeit ändernBelastung
Wer die steuerliche Ansässigkeit ändert, muss eine neue Selbstauskunft abgeben – Aufwand rund 5,1 Minuten; betroffen sind jährlich rund 703.602 Personen.
Zu tun: neue Selbstauskunft abgeben
Laut Entwurf 703.602 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Pro Jahr sind das also 703 602 Personen mit einem Zeitaufwand von 5,1 Minuten für die Korrektur der Selbstauskunft.“
- Anbieter von Kryptowerte-DienstleistungenBelastung
Sie müssen jährlich Nutzerdaten und Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern melden und die Angaben vorher bei den Nutzern erheben; die Wirtschaft trägt dafür rund 270.000 Euro jährlich und einmalig rund 9,3 Millionen Euro.
Zu tun: Sorgfaltspflichten erfüllen, Selbstauskünfte einholen und jährlich melden
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben.“
- Banken und andere FinanzinstituteEntlastung und Belastung
Ihre bestehenden Melde- und Sorgfaltspflichten werden auf E-Geld und digitales Zentralbankgeld ausgeweitet; zugleich müssen sie Daten aus laufenden Verträgen nach zehn Jahren nicht mehr zwingend löschen.
Zu tun: Meldungen zu digitalen Finanzprodukten abgeben
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„Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz) werden gesetzlich konkretisiert und erweitert“
- Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber bei Finanzinstituten, etwa mit LebensversicherungEntlastung
Sie müssen den Identifizierungsprozess bei langlaufenden Verträgen nicht erneut durchlaufen, weil die Daten nicht mehr zwingend nach zehn Jahren gelöscht werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dies hat eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung der betroffenen Finanzinstitute sowie der jeweiligen Kontoinhabenden, die gemäß § 3a Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz zur Mitwirkung verpflichtet sind, zur Folge.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand: Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in Tsd. Euro 0815 Tit. 422 01 213 562 743 788 Tit. 511 01 72 187 244 259 Tit. 812 01 36 93 122 129 Tit. …
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532 01 8 250 8 750 9 250 8 750 Summe 8 571 9 592 10 359 9 926 0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679 Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817 Tit. 812 01 129 259 259 259 Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000 Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0 Summe 7 707 10 895 6 755 6 755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 16 583 21 135 17 812 17 392 anteiliger Umstellungsaufwand 14 730 17 190 anteiliger laufender Aufwand 1 853 3 945 17 812 17 392 Gesamtsumme Epl. 08 72 922 Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden. Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): …
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72 119 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234 534 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 270 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 270 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 9 295 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die DAC 8 1:1 umgesetzt wird. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10 548 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31 920 Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro. Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 362/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1937
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2622
- Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Jens Behrens · MdB, SPD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4202A
- Jörn König · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4202D
- Georg Günther · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4203D
- Max Lucks · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4204C
- Isabelle Vandre · MdB, DIE LINKE6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4205A
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/37, S. 4261B