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Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1893
Was ändert sich?
Die Bundesregierung darf öffentliche Aufgaben der Deutschen Post per Verordnung auf ein anderes Unternehmen im Konzern übertragen. Beamte der Post-Nachfolgeunternehmen können bis Ende 2026 weiter ab 55 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand. Staatlich gestützte Energiekonzerne dürfen unter Bedingungen wieder Dividenden zahlen.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die Ruhestandsregelung rückwirkend ab 1. Januar 2025KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 345. In Kraft seit 1. Januar 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Möglichkeit der Weiterübertragung von Aufgaben im öffentlichen Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, Übertragung von Vermögenswerten und Eintritt des Nachfolgeunternehmens in die Rechtsposition der Deutsche Post AG; …
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weitere Verlängerung der Möglichkeit des Versetzen von Postbeamten in den engagierten Ruhestand bis Ende 2026; Schaffung einer eng begrenzten Ausnahme vom Dividendenverbot bei Stabilisierungsmaßnahmen für rekapitalisierte, kritische Infrastrukturen im Energiesektor betreibende Kapitalgesellschaften mit bestehender oder angestrebter Börsennotierung; Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG (Postaufgabenüberleitungsgesetz – PostAufgÜberlG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 8 Gesetzen; Verordnungsermächtigung
Wer ist betroffen?
- Beamtinnen und Beamte bei Postnachfolgeunternehmen ab 55 JahrenEntlastung
Sie können sich weiterhin ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ohne Abschläge bei der Versorgung vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen – die Möglichkeit gilt bis Ende 2026.
Zu tun: sich in den engagierten Ruhestand versetzen lassen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die für den Bundeshaushalt kostenneutrale Möglichkeit für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, sich ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen zu lassen“
- Anlegerinnen und Anleger mit Aktien staatlich gestützter EnergieunternehmenEntlastungindirekt
Börsennotierte oder eine Börsennotierung anstrebende Unternehmen, die vom Bund oder der KfW mehrheitlich rekapitalisiert wurden, dürfen wieder Dividenden ausschütten.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit der Änderung des § 29 Absatz 1a EnSiG werden börsennotierte oder eine Börsennotierung anstrebende Unternehmen, bei denen der Bund oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen einer Rekapitalisierung eine mittelbare oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligung erwarb, von dem sogenannten Dividendenverbot ausgenommen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für Bund und Länder entstehen keine Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverändert. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz und die darauf zu erlassende Rechtsverordnung vermeiden die Entstehung von Erfüllungsaufwand, denn anderenfalls müssten die der Deutsche Post AG aktuell übertragenen öffentlichen Aufgaben von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Auch im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten, etwa für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, gibt es nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 …
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An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 363/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1893
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2593
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025