- Gesundheit und Pflege
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1504
Was ändert sich?
Lachgas, GBL und BDO dürfen künftig nicht mehr an Minderjährige verkauft werden und nicht mehr über Onlineversand oder Automaten. Im Laden gibt es Lachgas-Kartuschen nur noch bis 8,4 Gramm und höchstens zehn Stück pro Einkauf.
Ab wann: Drei Monate nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · Enthaltung: AfD, Linke
Verkündet am 12. Januar 2026 im BGBl I 2026, 2. In Kraft seit 12. April 2026
Worum geht es?
Einschränkung der missbräuchlichen Verwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), GBL und BDO ("K.O.-Tropfen") zu Rauschzwecken, zusätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie über Versandhandel oder Selbstbedienungsautomaten; …
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keine Beschränkung der Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken; Änderung versch. §§ sowie Einfügung Anlage 2 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausnahme vom verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot für Lachgas-Kartuschen mit einer Füllmenge von maximal 8,4 Gramm und bis zu 10 Kartuschen pro Verkaufsvorgang
Wer ist betroffen?
- Eltern von Kindern und Jugendlichen unter 18Betroffen, ohne Kostenfolge
Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen Lachgas, GBL und BDO in den geregelten Mengen weder kaufen noch besitzen, und niemand darf sie ihnen überlassen.
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„Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an beziehungsweise für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor.“
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die Sahnekartuschen kaufenEntlastung und Belastung
Kartuschen mit bis zu 8,4 Gramm Lachgas bleiben im Laden erhältlich, aber nur noch bis zu zehn Stück pro Verkaufsvorgang und nicht mehr im Onlineversand oder am Automaten.
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„Die Regelung ermöglicht es privaten volljährigen Endverbrauchern, bis zu zehn „8-Gramm-Kartuschen“ im stationären Handel in einem Verkaufsvorgang zu erwerben und nimmt diese von dem verwaltungsrechtlichen Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus.“
- Verkaufspersonal in Supermärkten, Drogerien und KioskenBelastung
Beim Verkauf muss bei Zweifeln an der Volljährigkeit der Ausweis geprüft werden; pro Prüfvorgang wird mit bis zu zwei Minuten Aufwand gerechnet.
Zu tun: Ausweis zeigen lassen und Geburtsdatum prüfen, bei Minderjährigkeit den Verkauf verweigern
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„Die Verkäuferinnen und Verkäufer von Lebensmittelmärkten, Drogerien, Kiosken oder anderen öffentlichen Verkaufsstellen müssen sich bei Kaufabsicht des Endkonsumenten, sofern Anlass für Zweifel an der Volljährigkeit des Kunden besteht, Ausweisdokumente zeigen lassen und das Geburtsdatum prüfen, um eine eventuelle Minderjährigkeit festzustellen.“
- Online-Händler und Betreiber von VerkaufsautomatenBelastung
Betroffene Produkte müssen aus dem Online-Sortiment und aus Automaten genommen werden; der einmalige Aufwand wird auf rund 500 000 Euro geschätzt.
Zu tun: Produkte aus dem Produktportfolio nehmen
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„Die Anbieter entsprechender Produkte müssen diese zum Beispiel aus dem Produktportfolio des Online-Versandhandels nehmen.“
- Unternehmen, die Lachgas, GBL und BDO gewerblich, industriell oder wissenschaftlich nutzenBetroffen, ohne Kostenfolge
Anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken bleiben von den Verboten ausgenommen.
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„Von den Verboten ausgenommen bleiben weiterhin nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes (NPS) zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken.“
- Hersteller von Lachgas-KartuschenEntlastung
Weil die erlaubte Füllmenge auf 8,4 Gramm angehoben wurde, müssen Produktion und Abfüllung nicht umgestellt werden.
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„Zur Vermeidung produktionstechnischer Umstellungen der Hersteller soll daher die zulässige Füllmenge von 8 Gramm auf 8,4 Gramm erhöht werden, um den Umsetzungsaufwand für die produzierenden Unternehmen von Lachgaskartuschen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des NpSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mehrkosten für Gewerbetreibende entstehen durch höhere Kontrollpflichten aufgrund der weitergehenden Beschränkungen von neu regulierten psychoaktiven Industriechemikalien, insbesondere in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Für den Zoll ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung neu regulierter Stoffe im grenzüberschreitenden Warenverkehr und der daraus folgenden Einleitung von Ermittlungsverfahren. Eine belastbare quantitative Abschätzung des dadurch verursachten Erfüllungsaufwands ist mangels valider Erfahrungswerte derzeit nicht möglich. Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder.
- Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 366/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1504
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2752
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet12. Januar 2026
Im Bundestag gesagt
12 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Nina Warken · Bundesmin., Bundesministerium für Gesundheit9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3387B
- Carina Schießl · MdB, AfD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3387D
- Ates Gürpinar · MdB, DIE LINKE9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3388C
- Dr. Stephan Pilsinger · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3389A
- Dr. Tanja Machalet · MdB, SPD9. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/31, S. 3429D
- Linda Heitmann · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN9. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/31, S. 3430B
- Dr. Hans Theiss · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4671D
- Carina Schießl · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4672B
- Dr. Christos Pantazis · MdB, SPD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4673B
- Linda Heitmann · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4674A
- Kathrin Gebel · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4674D
- Dr. Hendrik Streeck · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4675B