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Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1492
Was ändert sich?
Die Autobahn GmbH des Bundes darf künftig Fach- und Führungskräfte außerhalb des Tarifvertrags einstellen und bezahlen, ohne dass die Ministerien für Verkehr, Inneres und Finanzen vorher zustimmen müssen.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · Enthaltung: Linke
Verkündet am 27. November 2025 im BGBl I 2025, 284. In Kraft seit 28. November 2025
Worum geht es?
Streichung des Zustimmungsvorbehalts des Bundesministeriums für Verkehr in Bezug auf außertarifliche Arbeitsverhältnisse bzw. bei der Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen bei der Autobahn GmbH des Bundes und dem Fernstraßen-Bundesamt zur Erleichterung des Rekrutierungsprozesses von Fachkräften; …
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Änderung §§ 1, 3, 5, 6 und 8 Fernstraßen-Überleitungsgesetz
Wer ist betroffen?
- Außertariflich beschäftigte Fach- und Führungskräfte der Autobahn GmbH des Bundes sowie Bewerberinnen und BewerberBetroffen, ohne Kostenfolge
Für Einstellungen und Gehälter oberhalb der höchsten Tarifgruppe ist keine Zustimmung von drei Ministerien mehr nötig; die Vergütung richtet sich künftig nach einem internen Vergütungskonzept, dem Verkehrsministerium und Aufsichtsrat zustimmen müssen.
Laut Entwurf 12 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Damit entfällt der Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF) für die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, es werden keine Informationspflichten eingeführt, aufgehoben oder geändert. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund und Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehalts des BMV und der Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF in Bezug auf die Beschäftigten der Gesellschaft ist eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 28.000 Euro zu erwarten.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 374/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1492
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung14. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2199
- Bundestag: 2. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundestag: 3. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet27. November 2025