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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1498

Was ändert sich?

Speditionen brauchen für Fahrten innerhalb Deutschlands künftig keine eigene nationale Erlaubnis mehr, sondern nur noch die EU-Lizenz. Die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen läuft künftig zentral statt über die Länder.

Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD

Verkündet am 26. Februar 2026 im BGBl I 2026, 47. In Kraft seit 27. Februar 2026

Worum geht es?

Anpassung und Angleichung nationalen Rechts an geänderte unionsrechtlich harmonisierte Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehr, Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend …

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der unionsrechtlichen Vorgaben sowie Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zur direkten Einspeisung von Unternehmensdaten in Verkehrsunternehmensdatei, Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei, Umsetzung geänderter Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie, Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren; Änderung und Einfügung versch. §§ Güterkraftverkehrsgesetz, Änderung versch. §§ Personenbeförderungsgesetz und Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, Änderung § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, § 7 Bundesfernstraßenmautgesetz sowie §§ 11 und 12 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2022/738 vom 06. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Mietfahrzeugrichtlinie) (Abl. L 137, 16.05.2022, S. 1) ; Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102, 11.04.2006, S. 35) ; Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249, 31.07.2020, S. 17) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 392/24 (GESTA 20. WP J029) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung zu von der Übermittlung von Daten an die Verkehrsunternehmensdatei konkret betroffenen Unternehmern, Verzicht auf Ahndung nicht fristgerechter Meldungen während einer zweijährigen Übergangsphase; Erneute Änderung § 15 Güterkraftverkehrsgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Millionen Euro. Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. 5 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. …

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L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert worden ist. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 934.000 Euro. Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 240.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Millionen Euro. E.4 Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden. Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um rund 120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 85.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).

Weitere Kosten

Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz entstehen der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro innerhalb der nächsten zehn Jahre. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1498 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 376/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1498
  3. Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  4. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3082
  6. Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  7. Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  8. Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Februar 2026

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.