- Verkehr
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1498
Was ändert sich?
Speditionen brauchen für Fahrten innerhalb Deutschlands künftig keine eigene nationale Erlaubnis mehr, sondern nur noch die EU-Lizenz. Die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen läuft künftig zentral statt über die Länder.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD
Verkündet am 26. Februar 2026 im BGBl I 2026, 47. In Kraft seit 27. Februar 2026
Worum geht es?
Anpassung und Angleichung nationalen Rechts an geänderte unionsrechtlich harmonisierte Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehr, Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend …
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der unionsrechtlichen Vorgaben sowie Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zur direkten Einspeisung von Unternehmensdaten in Verkehrsunternehmensdatei, Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei, Umsetzung geänderter Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie, Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren; Änderung und Einfügung versch. §§ Güterkraftverkehrsgesetz, Änderung versch. §§ Personenbeförderungsgesetz und Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, Änderung § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, § 7 Bundesfernstraßenmautgesetz sowie §§ 11 und 12 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2022/738 vom 06. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Mietfahrzeugrichtlinie) (Abl. L 137, 16.05.2022, S. 1) ; Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102, 11.04.2006, S. 35) ; Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249, 31.07.2020, S. 17) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 392/24 (GESTA 20. WP J029) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung zu von der Übermittlung von Daten an die Verkehrsunternehmensdatei konkret betroffenen Unternehmern, Verzicht auf Ahndung nicht fristgerechter Meldungen während einer zweijährigen Übergangsphase; Erneute Änderung § 15 Güterkraftverkehrsgesetz
Wer ist betroffen?
- Güterkraftverkehrsunternehmen (Speditionen)Entlastung und Belastung
Die nationale Erlaubnis entfällt, dafür muss stets eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden, die 40 bis 160 Euro pro Fall kostet.
Zu tun: Beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz beschaffen und mitführen
Laut Entwurf 17.768 Betroffene
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„Für die Unternehmer entstehen Kosten in Höhe einer beglaubigten Kopie, da das Original der Gemeinschaftslizenz, im Gegensatz zur Erlaubnis, nicht als Nachweis im Fahrzeug mitgeführt werden darf.“
- Verkehrsunternehmen mit Meldepflichten zur VerkehrsunternehmensdateiBelastung
Unternehmen müssen Daten künftig direkt in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen; in den ersten zwei Jahren soll bei verspäteten Meldungen wegen betrieblicher Umstellungen von einer Ahndung abgesehen werden.
Zu tun: Daten an die Verkehrsunternehmensdatei melden
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„Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können.“
- Kleine und mittlere VerkehrsunternehmenEntlastung und Belastung
Bei nicht fristgerechten Meldungen infolge betrieblicher Umstellungsprozesse soll zwei Jahre lang keine Strafe verhängt werden.
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„Deshalb und vor dem Hintergrund, dass während einer Übergangsphase der Umstellung auf die neuen Datenmeldungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Herausforderungen bestehen, sollte von einer Ahndung abgesehen werden, falls die betrieblichen Umstellungsprozesse zu nicht fristgerechten Meldungen geführt haben.“
- Busunternehmen im StraßenpersonenverkehrBetroffen, ohne Kostenfolge
Ihre Risikoeinstufung erfolgt künftig über ein zentrales Bundessystem statt über die Länder, und es sind Kontrollen an Bussen vorgesehen.
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„Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.“
- Unternehmen, die Fahrzeuge ohne Fahrer mietenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für gemietete Fahrzeuge im Güterkraftverkehr gelten die geänderten EU-Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie.
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„Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Millionen Euro. Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. 5 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. …
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L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert worden ist. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 934.000 Euro. Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 240.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Millionen Euro. E.4 Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden. Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um rund 120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 85.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
- Weitere Kosten
Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz entstehen der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro innerhalb der nächsten zehn Jahre. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 376/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1498
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3082
- Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Februar 2026
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Christian Hirte · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Verkehr11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2188C
- Stefan Henze · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2189A
- Henning Rehbaum · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/21, S. 2209D
- Dirk Vöpel · MdB, SPD11. September 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/21, S. 2210A
- Matthias Gastel · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. September 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/21, S. 2210C
- Jorrit Bosch · MdB, DIE LINKE11. September 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/21, S. 2210D