- Wirtschaft und Handel
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1899
Was ändert sich?
Der Bund stellt 2026 rund 1,324 Milliarden Euro aus dem ERP-Sondervermögen bereit, damit mittelständische Unternehmen, Gründer und Freiberufler zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital von insgesamt rund 12 Milliarden Euro erhalten können.
Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 346. In Kraft seit 1. Januar 2026
Worum geht es?
Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rd. 1,324 Mrd Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke, Vergabe von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Volumen von rd. 12 Mrd Euro insbes. an mittelständische Unternehmen und Freiberufler
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Angehörige freier BerufeEntlastung
Sie können 2026 zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital aus dem ERP-Sondervermögen erhalten, das insgesamt rund 12 Milliarden Euro umfasst.
Zu tun: Darlehen bei der Hausbank beantragen
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„Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere des Mittelstandes) einschließlich gewerblich orientierter gemeinnütziger Unternehmen im Bereich der Gründungsfinanzierung und Angehörige freier Berufe erhalten aus dem ERP- Sondervermögen im Rahmen der veranschlagten Mittel zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund 12 000 Millionen Euro.“
- Mittelständische Unternehmen der gewerblichen WirtschaftEntlastung
Sie werden bei zinsgünstigen ERP-Darlehen von Finanzierungskosten entlastet; zusätzliche Kosten entstehen ihnen nicht, nur der Aufwand für Antrag und Darlehensprüfung.
Zu tun: Antrag bei der Hausbank stellen und an der banküblichen Darlehensprüfung mitwirken
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„Der Vollzugsaufwand für die Zielgruppe der ERP-Darlehen, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, beschränkt sich auf die Antragstellung für die Gewährung von ERP-Darlehen bei den Hausbanken sowie auf die Beteiligung bei den banküblichen Verfahren der Darlehensprüfung.“
- Gründerinnen und Gründer sowie Übernehmende von UnternehmenEntlastung
Für Unternehmensgründungen und -übernahmen stehen Finanzierungshilfen bereit, für die Verpflichtungen von 319,8 Millionen Euro eingeplant sind.
Zu tun: Förderdarlehen über die Hausbank beantragen
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„892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft ..........“
- Gewerblich orientierte gemeinnützige Unternehmen (Sozialunternehmen)Entlastung
Sie können bei der Gründungsfinanzierung erstmals zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital aus dem ERP-Sondervermögen erhalten.
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„Besonders positiv sei die Öffnung auf die Förderung gewerblich orientierter, gemeinnütziger Unternehmen.“
- Hausbanken und Förderinstitute wie die KfWBetroffen, ohne Kostenfolge
Sie wickeln die Darlehen ab; ihre Kosten dafür werden aus dem ERP-Sondervermögen gedeckt.
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„Die Kosten, die den Förderinstituten und den Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden vom ERP-Sondervermögen gedeckt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Vergleiche Abschnitt B.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei der Förderung entstehen den Begünstigten keine zusätzlichen Kosten, sie werden vielmehr von Finanzierungskosten entlastet. …
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Die Kosten, die den Förderinstituten und den Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden vom ERP-Sondervermögen gedeckt. Es werden weder für Unternehmen noch für die Verwaltung neue Informationspflichten eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der ERP-Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, und Hausbanken durchgeführt. Der Bund trägt die Personal- und Sachkosten, die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des Vermögens entstehen. Für die Verwaltung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig, am bisherigen Verfahren verändert sich nichts.
- Weitere Kosten
Die zinsbegünstigten ERP-Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Auswirkungen auf Einzelpreise können nicht eingeschätzt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 378/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1899
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2784
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025