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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1899

Was ändert sich?

Der Bund stellt 2026 rund 1,324 Milliarden Euro aus dem ERP-Sondervermögen bereit, damit mittelständische Unternehmen, Gründer und Freiberufler zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital von insgesamt rund 12 Milliarden Euro erhalten können.

Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke

Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 346. In Kraft seit 1. Januar 2026

Worum geht es?

Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rd. 1,324 Mrd Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke, Vergabe von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Volumen von rd. 12 Mrd Euro insbes. an mittelständische Unternehmen und Freiberufler

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Vergleiche Abschnitt B.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei der Förderung entstehen den Begünstigten keine zusätzlichen Kosten, sie werden vielmehr von Finanzierungskosten entlastet. …

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Die Kosten, die den Förderinstituten und den Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden vom ERP-Sondervermögen gedeckt. Es werden weder für Unternehmen noch für die Verwaltung neue Informationspflichten eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der ERP-Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, und Hausbanken durchgeführt. Der Bund trägt die Personal- und Sachkosten, die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des Vermögens entstehen. Für die Verwaltung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig, am bisherigen Verfahren verändert sich nichts.

Weitere Kosten

Die zinsbegünstigten ERP-Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Auswirkungen auf Einzelpreise können nicht eingeschätzt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. …

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1899 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 378/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1899
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2784
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025