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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1493

Was ändert sich?

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz wird bundesweit einheitlich geregelt: Sie dauert 18 Monate, ist in allen Pflegebereichen einsetzbar und wird künftig immer mit einer Ausbildungsvergütung bezahlt. Die bisherigen 27 Landesausbildungen laufen aus.

Ab wann: Kernregelungen am 1. Januar 2027; Teile (u. a. Finanzierung) am 1. Januar 2026; einzelne Vorschriften am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · Enthaltung: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 31. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 259. In Kraft seit 1. November 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs sowie Entlastung von Pflegefachpersonen Einführung einer bundeseinheitlichen 18-monatigen generalistischen Pflegeassistenzausbildung: Ablösung bisheriger landesrechtlich geregelter Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson, Verkürzungsmöglichkeiten insbes. …

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bei beruflicher Vorerfahrung, Möglichkeit der Teilzeitausbildung, Zulassungsvoraussetzungen, Pflichteinsätze in der stationären und ambulanten Akut- und Langzeitpflege, angemessene Ausbildungsvergütung, Qualifizierungsmöglichkeiten zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz resp. Berücksichtigung einer abgebrochenen Fachkraft-Qualifikation für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz, Finanzierungsgrundlagen, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme der Pflegefachassistenzausbildung in die Pflegeausbildungsstatistik, Übergangsvorschriften, Gesetzesevaluation zum 31. Dezember 2031, Vorlage von Rahmenlehrplänen und Rahmenausbildungsplänen durch die Fachkommission erstmals bis zum 30. Juni 2026, Folgeänderungen; Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) als Art. 1 der Vorlage, Änderungen in weiteren 6 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 22; L271, 16.10.2007, S. 18; L 93, 4.4.2008, S. 28; L 33, 3.2.2009, S. 49; L 305, 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl L, 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist Gutachten zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein bundeseinheitliches Berufsgesetz über die Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung vom 19. Oktober 2023 ; Fachliche Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für die gesetzliche Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung vom 16. Februar 2024 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 427/24 (GESTA 20. WP I019) in erheblich geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung), Einbindung zusätzlicher Ausbildungsträger in die Modellvorhaben der Länder zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung, Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson bei Vorliegen der Voraussetzungen, Möglichkeit einer Ruhensanordnung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, Klarstellungen, redaktionelle Folgeänderung im sozialen Entschädigungsrecht, Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Kindergeld und Kinderzuschlag; Erneute Änderung versch. §§ Pflegefachassistenzgesetz und Pflegeberufegesetz sowie zusätzliche Änderung § 10 Anti-D-Hilfegesetz und § 14 Bundeskindergeldgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch dieses Gesetz entstehen Kosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe. Aufgrund der Heterogenität der Ausbildungen, insbesondere im Hinblick auf Dauer und Vergütung der Ausbildung, ist es äußerst schwierig, die Kosten der aktuellen landesrechtlichen Ausbildungen und deren Verteilung zu beziffern. …

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Derzeit gibt es 27 verschiedene Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Im Schuljahr 2022/2023 befanden sich 15.230 Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr. Die Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung nach diesem Gesetz dürften die der Pflegefachkraftausbildung jedenfalls nicht überschreiten. Ausgehend von den gemeldeten Pauschalbudgets der Länder für das Jahr 2023 ist von einem durchschnittlichen Pauschalbudget für die praktische Ausbildung in Höhe von rund 8.600 Euro und für den Unterricht in Höhe von 8.800 Euro für jede auszubildende Person jährlich auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten durch die landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz dem Grunde nach bereits heute anfallen, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass durch dieses Gesetz im Bundesdurchschnitt keine Mehrkosten entstehen. Die Einführung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung führt gegenüber den heutigen Kosten der Ausbildungsvergütungen, die nur für etwa die Hälfte der Auszubildenden besteht, zu Mehrkosten in Höhe von etwa 96 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Derzeit haben die Auszubildenden in etwa der Hälfte der 27 Ausbildungen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Zugrunde gelegt wurde die Ausbildungsvergütung einer Pflegefachkraft zu zwei Drittel im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 13.992 Euro pro Jahr und zu einem Drittel im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 14.724 Euro pro Jahr (und damit rechnerisch 14.236 Euro). Dieser Betrag wurde im Verhältnis des Einstiegsgehalts einer Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung zu einer Pflegefachkraft gekürzt. Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – Pflege (TVöD-P ab 1. April 2025) verdient eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr (Entgeltgruppe P7 – Stufe 2). Eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung mit einjähriger Ausbildung 37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6 – Stufe 1). Das ist ein Unterschied von rund 16,5 Prozent. Es wird daher angenommen, dass auch die Vergütung in einer Ausbildung zur Person mit einer Pflegeassistenzausbildung in diesem Verhältnis geringer ist als die zu einer Pflegefachkraft. Unter Berücksichtigung der paritätisch finanzierten Sozialversicherungsbeiträge (50 Prozent von 41,9 Prozent als durchschnittlichem Gesamtsozialversicherungsbeitrag) wird damit im Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von rund 14.400 Euro pro Jahr für eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung ausgegangen. Hinzu kommen noch Kosten in Höhe eines Aufschlags von 3 Prozent für die Liquiditätsreserve sowie in Höhe von 0,6 Prozent für die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes. Damit ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 494 Millionen Euro. Von diesen Kosten entfallen rund 67 Millionen Euro als Mehrkosten auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung. Bereits ab dem dritten Jahr führen entsprechende Einsparwirkungen zu aufwachsenden Minderausgaben (vergleiche Abschnitt D.3). Die entstehenden Kosten werden von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds entsprechend ihrer prozentualen Verteilung nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes aufgebracht. Die volle Finanzwirksamkeit entsteht erst mit Ende der Übergangsfrist, in der parallel auch noch landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgeschlossen werden können. Durch die künftige Finanzierung über Ausbildungsfonds dürfte sich eine Kostenersparnis nur in einzelnen Ländern einstellen; im Durchschnitt der Länder ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Verschiebungen. Die Länder nutzen derzeit eigene Finanzierungssysteme oder greifen auf § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zurück. Eine Steigerung der Zahl der Auszubildenden, die zukünftig eine Ausbildungsvergütung erhalten, erhöht auch die Kosten der Ausbildung. Insgesamt führt die stärkere Berücksichtigung von Pflegefachassistenzkräften in der Pflege und insbesondere die verstärkt mögliche Übernahme von Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege gerade in der häuslichen Krankenpflege bei gleicher Personenzahl bereits nach wenigen Jahren zu deutlichen und dauerhaften Kosteneinsparungen, da das Vergütungsniveau von Pflegefachassistenzkräften unter dem von drei Jahre ausgebildeten Pflegefachkräften liegt. D.1 Bund, Länder und Kommunen Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt ein einmaliger finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 62.538 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 87.300 Euro für eine Stelle (gD). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell je zur Hälfte in den Einzelplänen des Bundesministeriums für Gesundheit (Einzelplan 15) und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) auszugleichen. Zur Deckung des stellenmäßigen Mehrbedarfs wird eine halbe Stelle des vergleichbar gehobenen Dienstes (E 12) aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zum Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) umgesetzt. Darüber hinaus strebt das Bundesministerium für Gesundheit im Zuge der Pflegereform im Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt die Reduzierung weiterer Statistikpflichten an, so dass im Statistischen Bundesamt Ressourcen mindestens in Höhe einer weiteren halben Stelle E 12 frei werden könnten und sich der auszugleichende jährliche Mehrbedarf entsprechend reduziert. Sollten darüber hinaus aufgrund der Reduzierung von Statistikpflichten Ressourcen frei werden, wird eine halbe Stelle E 12 vom Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) zum Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zurückumgesetzt; der Mehrbedarf für die Stelle entfällt entsprechend. Der Bund ist als Beihilfeträger an den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des PflBG zur Verfügung stehenden Stellen (16,5 Vollzeitäquivalent – VZÄ). Aufgrund der Streichung der Aufgaben des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildungen in § 54 PflBG können die hierdurch frei werdenden Stellen und Mittel für die entsprechenden Aufgaben nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes eingesetzt werden. Im Übrigen soll die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung gemeinsam mit der zur Pflegeausbildung nach dem PflBG und die Forschung zum Pflegeberuf als Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit wirken im Rahmen ihrer Fachaufsicht und Weisungsbefugnis darauf hin, dass die gesetzlichen Aufgaben mit den vorhandenen Stellen und Mitteln umgesetzt werden können. Dem Bundesinstitut für Berufsbildung entsteht durch die Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Aufgaben mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln, wie sie mit Einführung des PflBG vorgesehen wurden, erfüllt werden können. Für den Fall, dass durch die Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz weitere neue zusätzliche Stellen notwendig würden und hierüber – nach einer Evaluation der Aufgaben – Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesinstitut für Berufsbildung bestehen sollte, erfolgt eine Übertragung von Stellen aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich korrespondierender Haushaltsmittel für das Bundesinstitut für Berufsbildung in den Einzelplan 30 kostendeckend und für die Dauer der Aufgabe. Sollten durch das Bundesinstitut für Berufsbildung weitere Forschungsaufträge vorübergehend wahrgenommen werden, für die zusätzliches Personal oder zusätzliche Mittel erforderlich sind, ist § 90 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anwendbar. Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds sind die Länder in Höhe von 8,95 Prozent an den Kosten beteiligt. Das sind Kosten in Höhe von rund 44,2 Millionen Euro je Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 8,6 Millionen Euro je Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Dem steht eine nicht exakt bezifferbare Kostenersparnis gegenüber, aufgrund des begrenzten Kostenanteils bedingt durch die nun einheitlich geregelte Finanzierung. Von der bei den vollstationär versorgten Pflegebedürftigen verbleibenden Kostenbelastung von 5,5 Millionen Euro tragen die Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege knapp 34 Prozent (rund 1,9 Millionen Euro). Im ambulanten Bereich werden rund 0,2 Millionen Euro durch die Sozialhilfeträger übernommen. Darüber hinaus sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr geringem Umfang an den Kosten beteiligt, die auf die nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassenen Krankenhäuser entfallen. Aufgrund der Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen dem Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem SGB II (Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung und Mobilitätzuschuss) in den Jahren ab 2028 Mehrausgaben von jährlich rund 0,5 Millionen Euro. Im Jahr 2027 fallen die Mehrausgaben mit rund 0,1 Millionen Euro niedriger aus. Die Mehrausgaben steigen sukzessive, da sich der Bestand an Auszubildenden, die eine Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, ab 2027 aufwachsend aufbaut. Die Mehrausgaben werden im Gesamtbudget SGB II der Jobcenter aufgefangen. Die Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führt mittelfristig zu jährlichen Minderausgaben im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Darüber hinaus sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten. D.2 Gesetzliche Krankenversicherung Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 57,24 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser; also etwa 282,9 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Diese Kosten werden zu rund 85 Prozent durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Auf die GKV entfallen durch die künftige Kostenverteilung Kosten in Höhe von rund 240,4 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 46,7 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Der verbleibende Betrag von 193,7 Mio. Euro wird auch nach dem bisher geltenden Recht von der GKV getragen. D.3 Soziale Pflegeversicherung Durch den zu leistenden Direktbetrag von 3,6 Prozent ist mit Kosten für die soziale Pflegeversicherung (SPV) in Höhe von rund 17,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr zu rechnen. Gemindert werden diese Kosten durch die 10-Prozentige Erstattung durch die private Pflege-Pflichtversicherung. Insoweit verbleiben bei der sozialen Pflegeversicherung Belastungen in Höhe von rund 16 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung. Die SPV übernimmt anteilig für den stationären Bereich die auf die Pflegebedürftigen entfallenden Mehrkosten von rund 4,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Die auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung entfallenden Kosten werden mittelfristig durch Einsparungen aufgrund eines vermehrten Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in der Versorgung überkompensiert. Unter der Annahme, dass die Hälfte der durchschnittlich 10.000 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr anstelle von examinierten Fachkräften in der Pflege eingesetzt werden, ergeben sich aus der Differenz der Arbeitskosten (von durchschnittlich 7.519 Euro) die folgenden Einsparungen, die den Mehrausgaben gegenübergestellt sind: Finanzwirkungen in Millionen Euro 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Mehrkosten GKV + SPV 67,0 67,0 67,0 67,0 67,0 Kumuliertes Einsparpotenzial durch Übernahme von Aufgaben von Pflegefachpersonen 0,0 37,6 75,2 112,8 150,4 Gesamtwirkung pro Ausbildungsjahr - 67,0 - 29,4 8,2 45,8 83,3 D.4 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung Durch die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) mittelfristig Mehrausgaben von rund 6 Millionen Euro pro Jahr.

Erfüllungsaufwand

Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die Ausbildung und damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht. …

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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger (Auszubildenden) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Über die bereits im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz entstandenen Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft hinaus entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (in den Ländern) entstehen geringfügige Einsparungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands, die etwaige geringe Erfüllungsaufwände überwiegen. Die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Daraus resultiert bei der BA ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 123.500 Euro sowie mittelfristig ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 138. 000 Euro. Die Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führt darüber hinaus im Hinblick auf die Leistungen nach dem SGB II für den Bund ab dem Jahr 2027 zu einem zusätzlichen jährlichen Verwaltungsaufwand in geringfügiger Höhe von weniger als 100.000 Euro pro Jahr.

Weitere Kosten

Von den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in Höhe von 57,24 Prozent am Gesamtfinanzierungsbedarf werden rund 11 Prozent durch die private Krankenversicherung (PKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. …

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44). Die PKV trägt daher künftig Kosten in Höhe von etwa 31,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 6,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre 10-Prozentige Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund 1,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro. Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 30,2174 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen sowie auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen. Das entspricht Kosten in Höhe von etwa 149,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 29 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Die Kosten werden überwiegend durch die Pflegebedürftigen in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen über die Eigenanteile getragen. Im ambulanten Bereich sind dies unter Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege rund 18,6 Millionen Euro. In der stationären Pflege sind es aufgrund der Eigenanteilbegrenzung und nach Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege rund 3,6 Millionen Euro. Dem stehen perspektivisch Entlastungen gegenüber durch einen vermehrten Einsatz neu ausgebildeter Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in der Versorgung. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind wegen des geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1493 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 364/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1493
  3. Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  4. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2090
  6. Bundestag: 2. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  7. Bundestag: 3. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  8. Bundesrat: 2. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet31. Oktober 2025

Im Bundestag gesagt

24 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.