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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1934
Was ändert sich?
Der Staat soll Aufträge schneller vergeben: Unternehmen müssen weniger Nachweise einreichen, der Bund darf Aufträge bis 50.000 Euro direkt ohne Ausschreibung vergeben, und Streitverfahren laufen künftig meist digital ab.
Ab wann: am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 18. Mai 2026 im BGBl I 2026, 137. In Kraft seit 1. Juli 2026
Worum geht es?
Umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung des Vergaberechts, zum Bürokratieabbau sowie zur Digitalisierung und Beschleunigung von Vergabeverfahren betr. Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte, u.a. …
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Erhöhung der EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden, Flexibilisierung des Losgrundsatzes bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, Erleichterung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit, Vereinfachung von Leistungsbeschreibungen, Eignungskriterien sowie Nachweis- und Dokumentationspflichten, begrenzter Entscheidungszeitraum von Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren, virtuelle Verfahrensführung, Verbesserung der Zahlungsmodalitäten, stärkere Berücksichtigung der Umstände von KMU, Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro; Ermächtigungsgrundlage zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen, Klarstellungen, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Änderung zahlreicher §§ in 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 591/24 (GESTA 20. WP E067) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung, Abweichung vom Losgrundsatz bei aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) finanzierten Infrastrukturvorhaben sowie bestimmten Verkehrsinfrastrukturvorhaben bei Erreichen oder Überschreiten des Zweifachen des EU-Schwellenwertes, Evaluierung des Losgrundsatzes bis zum 30. September 2027, Erweiterung der allgemeinen Ausnahmen vom Vergaberecht auf Aspekte der Cybersicherheit und digitalen Souveränität, Nutzung der Ermächtigungsgrundlage insbes. zur Schaffung von Leitmärkten für emissionsarmen Stahl und Zement, Ermöglichung von Direktvergaben im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr bei geringfügigen Aufträgen, redaktionelle Änderungen und Anpassungen; Annahme einer Entschließung: kommunalfreundliche Anwendung der Regelungen zur Verwendung der SVIK-Mittel, aktive und engmaschige Begleitung der Local-Contents-Requirements im Industrial Accelerator Act auf EU-Ebene, Umsetzung der Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen bis zum 30. Juni 2027; Zusätzliche Einfügung, erneute und zusätzliche Änderung sowie Verzicht auf Änderung versch. §§ in 5 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen
Wer ist betroffen?
- Bieter bei kleinen Aufträgen des Bundes bis 50.000 EuroEntlastung und Belastung
Bei rund 125.000 Aufträgen im Jahr entfällt das förmliche Verfahren, weil der Bund direkt beauftragen darf – pro Verfahren sparen die Bieter zusammen rund 664 Euro, zugleich gibt es dort keine Ausschreibung mehr.
Laut Entwurf 125.000 Betroffene
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„Im Falle einer Direktvergabe entfallen seitens der Bieter Kosten von insgesamt 664 Euro pro Verfahren (bei durchschnittlich vier Bietern), sodass der jährliche Erfüllungsaufwand um schätzungsweise insgesamt rund 87,7 Millionen Euro sinkt.“
- Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge bewerbenEntlastung
Sie müssen Eignungsnachweise künftig nur noch einreichen, wenn sie aussichtsreich sind, und sparen dadurch im Schnitt rund 30 Minuten pro Jahr beim Einholen von Nachweisen.
Laut Entwurf 450.000 Betroffene
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„Etwa 430.000 Unternehmen bewerben sich regelmäßig auf öffentliche Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen und 20.000 Unternehmen auf Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte.“
- Kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstand) und HandwerksbetriebeEntlastung und Belastung
Ihre besondere Lage soll bei Eignungskriterien, Nachweisen und Zahlungsbedingungen stärker berücksichtigt werden; zugleich kann bei dringenden Infrastrukturvorhaben ab etwa 11 Millionen Euro auf die Aufteilung in Lose verzichtet werden.
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„Von solchen Vereinfachungen profitieren gerade junge Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk in besonderem Maße.“
- Junge Unternehmen und Start-ups (Gründung höchstens acht Jahre her)Entlastung
Sie dürfen leichter alternative Nachweise vorlegen und sollen bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb häufiger zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
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„Es wird zudem klargestellt, dass gerade bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, dass das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt.“
- Unternehmen der Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung und Postdienste als AuftraggeberEntlastung
Sie führen Vergabeverfahren künftig nach vereinfachten und stärker digitalisierten Regeln durch.
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„Darüber hinaus fungieren Unternehmen als Sektorenauftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste; für diese Unternehmen entsteht ein der Verwaltung entsprechender Aufwand bei der Durchführung der Vergabeverfahren.“
- Bieter aus Drittstaaten außerhalb der EUBelastung
Ihr Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren wird eingeschränkt, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz für bestimmte Drittstaatsbieter nicht mehr uneingeschränkt gilt.
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„Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025 (§ 97 GWB)“
- Unternehmen, die klimafreundliche Produkte wie Stahl oder Zement anbietenEntlastung
Für sie kann die Bundesregierung verbindliche Klimaanforderungen an öffentliche Beschaffungen festlegen, was ihre Investitionssicherheit stärken soll.
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„Damit stärkt das Gesetz nicht nur das nachhaltige Wirtschaften, insbesondere kann durch solche Regelungen die Investitionssicherheit von Unternehmen gestärkt werden, die klimafreundliche Leistungen, etwa von Stahl und Zement, anbieten.“
- Unternehmen, die eine Vergabeentscheidung gerichtlich überprüfen lassenEntlastung und Belastung
Nachprüfungsverfahren laufen künftig meist schriftlich oder digital und schneller ab, dafür hat eine sofortige Beschwerde gegen die Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr.
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„Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB).“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. …
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Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-inoneout“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon 276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder (inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 380/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1934
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung22. April 2026 · BT-Drs. 21/5525
- Bundestag: 2. Lesung23. April 2026 · BT-PlPr. 21/74
- Bundestag: 3. Lesung23. April 2026 · BT-PlPr. 21/74
- Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss8. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/78
- Im Bundesgesetzblatt verkündet18. Mai 2026
Im Bundestag gesagt
22 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Gitta Connemann · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3312C
- Enrico Komning · MdB, AfD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3313B
- Mahmut Özdemir (Duisburg) · MdB, SPD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3313D
- Sara Nanni · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3314C
- Janine Wissler · MdB, DIE LINKE9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3315B
- Günter Baumgartner · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3316A
- Boris Pistorius · Bundesmin., Bundesministerium der Verteidigung9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3316C
- Dr. Florian Dorn · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3317C
- Rüdiger Lucassen · MdB, AfD9. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/31, S. 3425C
- Dr. Andreas Lenz · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8811B
- Enrico Komning · MdB, AfD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8812C
- Armand Zorn · MdB, SPD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8813B
- Julian Joswig · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8814A
- Janine Wissler · MdB, DIE LINKE23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8815C
- Wilhelm Gebhard · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8817A
- Mathias Weiser · MdB, AfD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8817D
- Sebastian Roloff · MdB, SPD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8818D
- Felix Banaszak · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8819C
- Günter Baumgartner · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8820C
- Bernd Schattner · MdB, AfD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8821B
- Mahmut Özdemir (Duisburg) · MdB, SPD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8822A
- Dr. Klaus Wiener · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8823B