- Steuern und Finanzen
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1902
Was ändert sich?
Deutschland und die Schweiz ändern ihr Abkommen gegen doppelte Besteuerung: Steuervorteile aus dem Abkommen sollen bei missbräuchlicher Gestaltung verweigert werden, und es wird geklärt, wer Zahlungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge besteuern darf.
Ab wann: Der Text nennt kein konkretes Datum; maßgeblich ist das Inkrafttreten des Protokolls.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
Verkündet am 30. Oktober 2025 im BGBl II 2025, 275. In Kraft seit 31. Oktober 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichneten Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens: Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), Aufnahme abgeschlossener untergesetzlicher Konsultationsvereinbarungen, weitere Anpassungen; …
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Bekanntmachungserlaubnis Abkommen
Wer ist betroffen?
- Menschen, die zwischen Deutschland und der Schweiz grenzüberschreitend arbeitenEntlastung
Für grenzüberschreitendes Arbeiten soll die Anwendung des Abkommens einfacher werden.
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„Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die in den Änderungsprotokollen zu den beiden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anpassungen, die grenzüberschreitendes Arbeiten erleichterten.“
- Menschen mit Bezügen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (2. Säule)Betroffen, ohne Kostenfolge
Für solche Zahlungen wird gemeinsam festgelegt, was als „öffentlicher Dienst“ gilt, damit beide Staaten das Abkommen gleich anwenden.
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„Zudem sei eine gemeinsame Definition des Begriffs „öffentlicher Dienst“ festgelegt worden.“
- Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die SchweizBetroffen, ohne Kostenfolge
Durch das Gesetz entstehen keine unmittelbaren Kosten; Informationspflichten ändern sich nicht.
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„Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Die Änderungen haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen. Einige Maßnahmen dienen zusätzlich der Sicherung des Steueraufkommens. Der Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0815) beträgt für die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 553 Tausend Euro, die sich wie folgt verteilen: …
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Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich aus der Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, dem sogenannten „Principal Purpose Test“. 2029202820272026HH-Jahr in T€Titel Kapitel 90909045Tit. 422 01 29292914Tit. 511 010815 1414147Tit. 812 01 13313313366Summe 25252513Tit. 634 030811 15815815879Summe Epl. 08/ HH-Jahr anteiliger Umstellungsaufwand 15815815879anteiliger laufender Aufwand 553Gesamtsumme Epl. 08
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet wird. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet wird. …
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Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ist davon auszugehen, dass für die Steuerverwaltung des Bundes aufgrund der Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, des „Principal Purpose Tests“, ein laufender Erfüllungsaufwand in gleicher Höhe wie bei dem unter Buchstabe D angegebenen Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern entsteht. Für die Steuerverwaltungen der Länder wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet.
- Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 389/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1902
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung15. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2242
- Bundestag: 2. Lesung und Schlussabstimmung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 2. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Im Bundesgesetzblatt verkündet30. Oktober 2025