- Steuern und Finanzen
Gesetz zu dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1903
Was ändert sich?
Deutschland und die Niederlande ändern ihr Steuerabkommen: Wer grenzüberschreitend arbeitet, darf künftig bis zu 34 Tage im Nachbarland – etwa im Homeoffice – arbeiten, ohne dass sich das Besteuerungsrecht ändert oder eine weitere Steuererklärung nötig wird.
Ab wann: Der Text nennt kein konkretes Datum; die Regelungen sind ab dem Jahr anzuwenden, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · Enthaltung: AfD, Linke
Verkündet am 23. Oktober 2025 im BGBl II 2025, 270. In Kraft seit 24. Oktober 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 14. April 2025 in Den Haag unterzeichneten Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens: Aufnahme einer Bagatellregelung zu gelegentlichem Homeoffice grenzüberschreitend Beschäftigter, Anpassungen …
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an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zu Auslegungsstreitigkeiten sowie zwischenzeitliche Änderungen der Behandlung von Investmentfonds und der Besteuerung bestimmter Gesellschaftsformen
Wer ist betroffen?
- Beschäftigte, die grenzüberschreitend zwischen Deutschland und den Niederlanden arbeitenEntlastung
Sie können bis zu 34 Tage im Nachbarland arbeiten, ohne deshalb eine weitere Steuererklärung abgeben zu müssen.
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„Im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden sei eine Bagatellregelung für Grenzgänger eingeführt worden, die es ermögliche, bis zu 34 Tage im Nachbarland zu arbeiten, ohne eine weitere Steuererklärung abgeben zu müssen.“
- Grenzüberschreitend tätige Beschäftigte, die gelegentlich im Homeoffice arbeitenEntlastung
Gelegentliche Arbeit im Homeoffice führt innerhalb der Bagatellgrenze nicht dazu, dass sich das Besteuerungsrecht ändert oder anders aufgeteilt wird.
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„Innerhalb der Grenzen dieser Bagatellregelung soll insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen.“
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit grenzüberschreitender TätigkeitEntlastung
Für sie gilt eine mit der Bagatellregelung vergleichbare Regelung.
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„Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll vorgesehen.“
- Anlegerinnen und Anleger sowie Beteiligte deutscher und niederländischer InvestmentfondsBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für Investmentfonds wird die steuerliche Behandlung im Abkommen aktualisiert, was bisher strittige Fragen klärt und mehr Planungssicherheit bringt.
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„Darüber hinaus werde mit der Aktualisierung der abkommensrechtlichen Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds eine bislang häufig strittige Frage geklärt, was zu einer Reduzierung von Streitfällen und zu mehr Planungssicherheit führe.“
- Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werdenBetroffen, ohne Kostenfolge
Die steuerlichen Folgen der Option, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, werden im Abkommen nachvollzogen.
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„Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a Körperschaftsteuergesetz im Abkommen nachvollzogen werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Bei der Änderung der Artikel 10, 14 und 18 des Abkommens werden allenfalls geringfügige Steuermindereinnahmen erwartet.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet wird. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet wird. …
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Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder begründet wird.
- Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. …
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September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 390/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1903
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung15. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2242
- Bundestag: 2. Lesung und Schlussabstimmung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 2. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Oktober 2025