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Gesetz zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1898
Was ändert sich?
Deutschland stimmt einem Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur zu. Investoren können Streit mit einem Staat künftig vor einem eigenen Investitionsgericht klären; der alte deutsch-singapurische Vertrag von 1973 wird abgelöst.
KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, AfD, SPD · dagegen: Grüne, Linke
Verkündet am 12. Januar 2026 im BGBl II 2026, 4. In Kraft seit 13. Januar 2026
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichneten Investitionsschutzabkommen: Verbesserung des Investitionsklimas zwischen der EU und Singapur durch Vereinbarung hoher Schutzstandards für Investitionen und eines reformierten Streitbeilegungsverfahrens, u.a. …
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Sicherstellung diskriminierungsfreier Praktiken und fairer Bedingungen für Investoren, Inländerbehandlung, Schutz vor Enteignung ohne angemessene Entschädigung, Garantie freier Kapitaltransfers, Mediation und Schiedsverfahren, einschl. Investor-Staat-Schiedsverfahren; Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Überwachung der Umsetzung und Verwaltung des Abkommens
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die in Singapur investierenEntlastung
Deutsche Unternehmen erhalten verbesserte Investitionsbedingungen in Singapur.
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„Das Investitionsschutzabkommen ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Investitionsbedingungen eröffnen.“
- Kleinere Unternehmen mit InvestitionsstreitigkeitenEntlastung
Streitigkeiten sollen über die neue Investitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller geklärt werden und auch für kleinere Unternehmen leichter zugänglich sein.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Streitigkeiten werden im Rahmen der in dem Investitionsschutzabkommen vorgesehenen In vestitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller für die Nutzer und somit auch für kleinere Unternehmen leichter zugänglich.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bei der Durchführung des Investitionsschutzabkommens entstehen durch vorgesehene Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. Ferner wird mit dem Investitionsschutzabkommen eine neue Investitionsgerichtbarkeit im Rahmen des Verfahrens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeführt. …
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Die Kosten für dessen ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, werden zwischen der EU und Singapur geteilt. Die Kosten werden auf EU-Seite vollständig aus dem EU-Haushalt beglichen. Durch die Einführung der Möglichkeit zur Durchführung von Investor-Staat-Schiedsverfahren durch das Investitionsschutzabkommen könnten erstmalig Kosten für den Bundeshaushalt (nicht im Voraus bezifferbar) aus der Verteidigung Deutschlands als etwaige Beklagte in potentiellen, künftigen Schiedsverfahren entstehen. a) Haushaltsausgaben für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund können im Zuge der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen des Ausschusswesens entstehen. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Haushaltsausgaben für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht. c) Haushaltsausgaben für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Investitionsschutzabkommen ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Investitionsbedingungen eröffnen. …
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Streitigkeiten werden im Rahmen der in dem Investitionsschutzabkommen vorgesehenen In vestitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller für die Nutzer und somit auch für kleinere Unternehmen leichter zugänglich. Ein zusätz licher Erfüllungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen entsteht nicht. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen ebenfalls nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft.
- Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des Investitionsschutzabkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dauerhaft fördert. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 395/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1898
- Bundestag: 1. Lesung10. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/32
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2757
- Bundestag: 2. Lesung und Schlussabstimmung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet12. Januar 2026
Im Bundestag gesagt
15 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Reem Alabali Radovan · Bundesmin., Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3487B
- Rocco Kever · MdB, AfD10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3488B
- Nicolas Zippelius · MdB, CDU/CSU10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3489B
- Claudia Roth · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3489D
- Mirze Edis · MdB, DIE LINKE10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3490C
- Dr. Klaus Wiener · MdB, CDU/CSU10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3491B
- Johann Martel · MdB, AfD10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3492A
- Thomas Bareiß · MdB, CDU/CSU10. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/32, S. 3492C
- Carl-Philipp Sassenrath · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4658C
- Dr. Malte Kaufmann · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4659B
- Dr. Anton Hofreiter · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4659D
- Mathias Weiser · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4660C
- Tilman Kuban · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/40, S. 4723B
- Daniel Walter · MdB, SPD13. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/40, S. 4724A
- Mirze Edis · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/40, S. 4724D