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Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1887
Was ändert sich?
Deutschland stimmt einem Handelsabkommen der EU mit sechs Ländern im südlichen Afrika zu. Zölle zwischen beiden Seiten werden schrittweise abgebaut: Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini können zollfrei in die EU exportieren.
Ab wann: Der Vertrag tritt erst in Kraft, wenn ihn alle Vertragsparteien ratifiziert haben; Teile werden seit 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke
Verkündet am 3. Dezember 2025 im BGBl II 2025, 295. In Kraft seit 4. Dezember 2025
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 10. Juni 2016 in Brüssel unterzeichneten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen: Aufbau einer entwicklungsförderlichen Handelspartnerschaft und Steigerung der Attraktivität der SADC-WPA-Staaten als Wirtschaftsstandort, Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration; …
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u.a. zoll- und quotenfreier Zugang für Waren mit Ursprung in Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini zum EU-Markt, Verringerung der Zölle auf Importe aus Südafrika, Abbau von Handelshemmnissen im Einklang mit der WTO, schrittweise Senkung der Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/12201 (GESTA 20. WP XL004) in geringfügig geänderter Fassung
Wer ist betroffen?
- Deutsche Unternehmen mit Exporten in das südliche AfrikaEntlastung
Bis 2025 beziehungsweise 2028 für Mosambik sind rund 86 bzw. 74 Prozent der EU-Exporte in die Partnerländer zollfrei, für weitere rund 13 Prozent gelten reduzierte Zollsätze.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Das SADC-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bei der Durchführung des SADC-WPA entstehen durch vorgesehene Konsultationen, den Gemeinsamen Rat der SADC-WPA-Staaten und der EU und die im Rahmen der Umsetzung des SADC-WPA eingerichteten Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. …
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Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das SADC-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. …
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Bis 2025 beziehungsweise 2028 (Mosambik) werden rund 86 beziehungsweise 74 Prozent (Mosambik) der EU-Exporte in die SADC-WPA-Staaten zollfrei sein. Für weitere rund 13 Prozent der EU-Exporte gelten in den SADC-WPA-Staaten, mit Ausnahme von Mosambik, reduzierte Zoll - sätze. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft.
- Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des SADC-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig fördert und Informationspflichten vereinfacht. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 398/25
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1887
- Bundestag: 1. Lesung10. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/32
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung15. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2257
- Bundestag: 2. Lesung und Schlussabstimmung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet3. Dezember 2025