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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1506

Was ändert sich?

Elektronische Einweg-Zigaretten können ab 2026 überall dort zurückgegeben werden, wo sie verkauft werden – also auch am Kiosk, an der Tankstelle oder im Tabakladen. Geschäfte müssen am Regal und im Onlineshop deutlich auf die Rückgabe von Elektroschrott hinweisen.

Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 27. November 2025 im BGBl I 2025, 286. In Kraft seit 28. November 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge von Elektroaltgeräten sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung lithiumhaltiger Batterien: ein­heit­li­che Kenn­zeich­nung von Sam­mel- und Rück­nah­me­stel­len …

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durch ein entsprechendes Logo, In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ge­genüber pri­va­ten Haus­hal­ten und ge­werb­li­chen End­kun­den, Einsortierung an kommunalen Wertstoffhöfen ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten, Anreize zur Ausweitung der Eigenrücknahmen der Hersteller, Vorlage des Berichts der Bundesregierung zur Einführung einer Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten zum 31. Dezember 2026; Einfügung § 18a und Anlage 3a sowie Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.7.2012, S. 38) ; Richtlinie (EU) 2024/884 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 2024/884, 19.03.2024, S.1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 494/24 (GESTA 20. WP N021) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einbeziehung elektronischer Tabakerhitzer, Ausweitung der Rücknahmepflicht auf alle E-Zigaretten, Möglichkeit der monatlichen oder jährlichen Mengenmitteilungen durch die Hersteller, Korrekturen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Einsatz auf EU-Ebene für eine Berechnungsmethodik zur Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensdauern von Elektrogeräten, Prüfung eines nationalen Verbots elektronischer Einweg-Zigaretten bei Orientierung an Regelungen anderer Mitgliedsstaaten wie Frankreich und Belgien, stärkere Verpflichtung von Onlinehändlern zur Rücknahme, verstärkter Vollzug gegen illegal angebotene elektronische Einweg-Zigaretten; Erneute Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz, zusätzliche Änderung §§ 13, 60 und 61 Batterierecht-Durchführungsgesetz sowie Aufhebung Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. …

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Daneben enthält der Entwurf auch Vorgaben, die neue Informationspflichten begründen oder bestehende Informationspflichten ändern und damit Bürokratiekosten hervorrufen. Insgesamt ergibt sich gegenüber den Regelungen des bestehenden ElektroG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 2,01 Mio. Euro. Davon entfallen rund 0,3 Mio. Euro auf Informationspflichten. Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern auf zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist vollständig zu kompensieren. Der neue jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vollständig kompensiert werden. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 3,4 Mio. Euro. Kosten in Höhe von rund 550 000 Euro entfallen dabei auf Informationspflichten der Wirtschaft. Die Bundesregierung evaluiert die Wirkungen und die Zielerreichung sowie die Höhe des Erfüllungsaufwandes insbesondere des § 17 Absatz 1a sowie § 18a ElektroG (Artikel 1) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 2. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Entwurf enthält zudem sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Gegenüber den bisherigen Regelungen im ElektroG ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 110 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder entfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 120 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder und Kommunen entfällt.

Weitere Kosten

Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1506 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 401/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1506
  3. Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  4. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2635
  6. Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  7. Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  8. Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet27. November 2025

Im Bundestag gesagt

12 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.