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Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1506
Was ändert sich?
Elektronische Einweg-Zigaretten können ab 2026 überall dort zurückgegeben werden, wo sie verkauft werden – also auch am Kiosk, an der Tankstelle oder im Tabakladen. Geschäfte müssen am Regal und im Onlineshop deutlich auf die Rückgabe von Elektroschrott hinweisen.
Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 27. November 2025 im BGBl I 2025, 286. In Kraft seit 28. November 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge von Elektroaltgeräten sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung lithiumhaltiger Batterien: einheitliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen …
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durch ein entsprechendes Logo, Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten und gewerblichen Endkunden, Einsortierung an kommunalen Wertstoffhöfen ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten, Anreize zur Ausweitung der Eigenrücknahmen der Hersteller, Vorlage des Berichts der Bundesregierung zur Einführung einer Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten zum 31. Dezember 2026; Einfügung § 18a und Anlage 3a sowie Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.7.2012, S. 38) ; Richtlinie (EU) 2024/884 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 2024/884, 19.03.2024, S.1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 494/24 (GESTA 20. WP N021) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einbeziehung elektronischer Tabakerhitzer, Ausweitung der Rücknahmepflicht auf alle E-Zigaretten, Möglichkeit der monatlichen oder jährlichen Mengenmitteilungen durch die Hersteller, Korrekturen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Einsatz auf EU-Ebene für eine Berechnungsmethodik zur Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensdauern von Elektrogeräten, Prüfung eines nationalen Verbots elektronischer Einweg-Zigaretten bei Orientierung an Regelungen anderer Mitgliedsstaaten wie Frankreich und Belgien, stärkere Verpflichtung von Onlinehändlern zur Rücknahme, verstärkter Vollzug gegen illegal angebotene elektronische Einweg-Zigaretten; Erneute Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz, zusätzliche Änderung §§ 13, 60 und 61 Batterierecht-Durchführungsgesetz sowie Aufhebung Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz
Wer ist betroffen?
- Menschen, die Elektrogeräte oder E-Zigaretten kaufen und entsorgenEntlastung
Sie können Einweg-E-Zigaretten künftig überall dort zurückgeben, wo sie verkauft werden, und werden im Laden und online deutlicher auf Rückgabemöglichkeiten hingewiesen.
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„Der Aufwand wird für die Bürgerinnen und Bürger leicht reduziert, indem die Rückgabemöglichkeiten im Einzelhandel bekannter gemacht werden und für Einweg-E-Zigaretten zusätzliche Rückgabemöglichkeiten geschaffen werden.“
- Verkaufsstellen für E-Zigaretten wie Kioske, Tankstellen, Tabak- und LebensmittelgeschäfteBelastung
Sie müssen elektronische Einweg-Zigaretten unabhängig von der Verkaufsfläche zurücknehmen, dafür Sammelbehälter für rund 35 Euro anschaffen und diese ein- bis zweimal im Jahr leeren.
Zu tun: Sammelstelle einrichten und betreiben
Laut Entwurf 82.000 Betroffene
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„Nach der gesetzlichen Neuregelung sollen Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten verpflichtet werden, diese unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche zurückzunehmen. Hierzu müssen Sammelstellen eingerichtet und diese betrieben werden.“
- Vertreiber, die zurückgenommene Geräte selbst verwertenBelastung
Rund 4.100 Betriebe müssen ihre Mengen einmal jährlich elektronisch melden, mit einem geschätzten Aufwand von 180 Minuten im Jahr.
Zu tun: jährliche Mengenmeldung im Portal der Stiftung Elektro-Altgeräte Register
Laut Entwurf 4.100 Betroffene
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„Die Meldepflicht besteht nur für die Vertreiber, die die Altgeräte selbst verwerten und nicht an Hersteller oder öffentlichrechtliche Entsorgungsträger übergeben.“
- Einzelhandelsgeschäfte, die Elektrogeräte verkaufenBelastung
Sie müssen ein Sammelstellen-Logo im Eingangsbereich anbringen und am Regal sowie im Onlineshop auf die getrennte Entsorgung von Elektroaltgeräten hinweisen.
Zu tun: Informationstafeln oder -schilder anbringen
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„Die Hinweisschilder sollen am Point of Sale/Regal angebracht werden.“
- Hersteller von Elektro- und ElektronikgerätenBelastung
Sie müssen ihre Informationen zur Rückgabe zusätzlich gut sichtbar auf der Homepage oder bei der Bestellung anzeigen und gewerbliche Endnutzer über deren Pflichten informieren.
Zu tun: Informationen in elektronische Medien einpflegen
Laut Entwurf 650 Betroffene
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„Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu informieren.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. …
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Daneben enthält der Entwurf auch Vorgaben, die neue Informationspflichten begründen oder bestehende Informationspflichten ändern und damit Bürokratiekosten hervorrufen. Insgesamt ergibt sich gegenüber den Regelungen des bestehenden ElektroG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 2,01 Mio. Euro. Davon entfallen rund 0,3 Mio. Euro auf Informationspflichten. Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern auf zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist vollständig zu kompensieren. Der neue jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vollständig kompensiert werden. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 3,4 Mio. Euro. Kosten in Höhe von rund 550 000 Euro entfallen dabei auf Informationspflichten der Wirtschaft. Die Bundesregierung evaluiert die Wirkungen und die Zielerreichung sowie die Höhe des Erfüllungsaufwandes insbesondere des § 17 Absatz 1a sowie § 18a ElektroG (Artikel 1) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 2. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Entwurf enthält zudem sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Gegenüber den bisherigen Regelungen im ElektroG ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 110 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder entfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 120 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder und Kommunen entfällt.
- Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 401/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1506
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2635
- Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet27. November 2025
Im Bundestag gesagt
12 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Carsten Träger · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2184C
- Dr. Michael Blos · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2185B
- Florian Bilic · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2186B
- Dr. Jan-Niclas Gesenhues · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2186D
- Mareike Hermeier · MdB, DIE LINKE11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2187C
- Alexander Engelhard · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2187D
- Martina Uhr · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4234C
- Florian Bilic · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4235D
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/37, S. 4266C
- Michael Thews · MdB, SPD6. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/37, S. 4267A
- Julia Schneider · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN6. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/37, S. 4268A
- Mareike Hermeier · MdB, DIE LINKE6. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/37, S. 4268C