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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/2741
Was ändert sich?
Amtsträgerinnen und Amtsträger machen sich künftig strafbar, wenn sie im dienstlichen Zusammenhang volksverhetzende Inhalte äußern oder verfassungswidrige Kennzeichen verwenden – auch in geschlossenen Chatgruppen. Strafe: Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Zur Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in rechtsstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Schaffung eines neuen Straftatbestands betr. die Äußerung oder Zugänglichmachung volksverhetzender …
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Inhalte und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen in Zusammenhang mit der Dienstausübung von Amtsträgern unter Einbeziehung der Kommunikation über geschlossene Chatgruppen, Ahndung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; Neufassung § 341 Strafgesetzbuch sowie Änderung § 48 Wehrstrafgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 449/23 in der Fassung BR-Drs 449/23 (Beschluss) (GESTA 20. WP C067)
Wer ist betroffen?
- Amtsträgerinnen und Amtsträger im öffentlichen DienstBelastung
Wer im dienstlichen Zusammenhang volksverhetzende Inhalte äußert oder zugänglich macht oder verfassungswidrige Kennzeichen verwendet, kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Wer als Amtsträgerin oder Amtsträger in dienstlichem Zusammenhang in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, volksverhetzende Inhalte äußert oder einer Person zugänglich macht“
- Beamtinnen und BeamteBelastung
Auch in privat geführten, aber dienstbezogenen Chatgruppen geteilte rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte können künftig strafbar sein.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Tatbestand ist so gefasst, dass auch das Teilen solcher Inhalte in sogenannten geschlossenen Chatgruppen mit einem konkreten und bestimmten Personenkreis oder die Weiterleitung solcher Inhalte in diese Gruppen strafbar sein kann, sofern dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht2. September 2025 · BR-Drs. 413/25
- Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. November 2025 · BT-Drs. 21/2741