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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1892

Was ändert sich?

Der Bund gleicht den Gemeinden von 2025 bis 2029 insgesamt 13,539 Milliarden Euro Steuerausfälle über einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer aus. Außerdem erhalten die Länder 2025 einmalig 700 Millionen Euro für den öffentlichen Gesundheitsdienst.

Ab wann: Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt; die Absenkung der Sonderzuweisungen wirkt ab 2026.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Linke · dagegen: Grüne · Enthaltung: AfD

Verkündet am 29. Oktober 2025 im BGBl I 2025, 255. In Kraft seit 30. Oktober 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Vollständige Kompensation der im "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen durch Erhöhung des kommunalen Festbetrags …

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bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für 2025 bis 2029, Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 über geänderte Festbeträge bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für 2025, weitere Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) im Jahr 2025 durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zulasten des Bundes, Anpassung der Höhe der Sonderbedarfsergänzungszuweisung (SoBEZ) an die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung; Änderung §§ 1, 11 und 16 Finanzausgleichsgesetz sowie Aufhebung Art. 5 und Änderung Art. 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer: Tabelle 1: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen, 2025 bis 2029 Jahr Bund Länder* Gemeinden 2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro 2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro …

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1 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524, Seite 23 f. Jahr Bund Länder* Gemeinden 2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro 2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro 2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro * Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber. Im Jahr 2025 ergeben sich zunächst für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen aufgrund der Spitzabrechnung im Zuge der Unterstützung des Bundes für die Länder und Gemeinden bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26 867 500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund des „Paktes für den ÖGD“ in Höhe von 700 Mio. Euro. Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale Steuermindereinnahmen, die sich aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben. Den Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes stehen entsprechende Umsatzsteuermehreinnahmen der Gemeinden gegenüber. Diese betragen im Jahr 2025 248 Mio. Euro, im Jahr 2026 1 616 Mio. Euro, im Jahr 2027 3 804 Mio. Euro, im Jahr 2028 4 921 Mio. Euro und im Jahr 2029 2 950 Mio. Euro. Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ergeben sich im Zeitraum ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 Mio. Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1892 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht4. September 2025 · BR-Drs. 416/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1892
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung15. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2253
  6. Bundestag: 2. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
  7. Bundestag: 3. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
  8. Bundesrat: 2. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet29. Oktober 2025