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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1865

Was ändert sich?

Deutschland passt die globale Mindeststeuer für große Konzerne an neue internationale Vorgaben an und streicht mehrere Steuer-Sonderregeln für Unternehmen mit Auslandsgeschäft – darunter die Lizenzschranke. Freigrenzen für Auslandsgewinne steigen ab 2026.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die höheren Freigrenzen ab 1. Januar 2026, die Beteiligungsgrenze rückwirkend ab 1. Januar 2022; ein Artikel wirkt rückwirkend ab 1. Juli 2021KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke

Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 353. In Kraft seit 1. Juli 2021 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD von 2023 bis 2025 mit Konkretisierungen und Erleichterungen im internationalen Unternehmensteuerrecht für Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen; Berücksichtigung von aufgrund eines Wahlrechts oder Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, Begleitmaßnahmen insbes. …

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zur Bürokratievermeidung durch Begrenzung einzelner Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften, Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds; Änderung von 6 Gesetzen Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern, keine Anpassung des Kürzungsbetrags für Bezüge aus Zwischengesellschaften, klarstellende Regelung zur Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen, elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf, redaktionelle Anpassungen u.a. Änderung weiterer 2 Gesetze

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1, 2 Kassenjahr 20253 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20 Bund - 11 - 2 - 2 - 2 - 2 - 3 - 3 - 3 . - 2 Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . …

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- 3 Gemeinden - 28 - 15 - 15 - 11 - 11 - 9 - 9 - 5 - 5 - 15 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 2 Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer (KSt), Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben. 3 Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG). Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./. Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): …

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./. Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1 905 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): - 1 873 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): ./. davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 176 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 176 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. …

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September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1865 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 428/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1865
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2751
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss28. November 2025 · BT-PlPr. 21/45
  9. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  10. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

5 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.