- Wirtschaft und Handel
- Steuern und Finanzen
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1865
Was ändert sich?
Deutschland passt die globale Mindeststeuer für große Konzerne an neue internationale Vorgaben an und streicht mehrere Steuer-Sonderregeln für Unternehmen mit Auslandsgeschäft – darunter die Lizenzschranke. Freigrenzen für Auslandsgewinne steigen ab 2026.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die höheren Freigrenzen ab 1. Januar 2026, die Beteiligungsgrenze rückwirkend ab 1. Januar 2022; ein Artikel wirkt rückwirkend ab 1. Juli 2021KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke
Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 353. In Kraft seit 1. Juli 2021 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD von 2023 bis 2025 mit Konkretisierungen und Erleichterungen im internationalen Unternehmensteuerrecht für Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen; Berücksichtigung von aufgrund eines Wahlrechts oder Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, Begleitmaßnahmen insbes. …
Mehr lesenWeniger
zur Bürokratievermeidung durch Begrenzung einzelner Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften, Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds; Änderung von 6 Gesetzen Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern, keine Anpassung des Kürzungsbetrags für Bezüge aus Zwischengesellschaften, klarstellende Regelung zur Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen, elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf, redaktionelle Anpassungen u.a. Änderung weiterer 2 Gesetze
Wer ist betroffen?
- Anlegerinnen und Anleger in Spezial-InvestmentfondsEntlastung
Eine doppelte Besteuerung von Hinzurechnungsbeträgen über den Fonds wird vermieden, der Aufwand dafür entfällt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Zukünftig fällt der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg.“
- Unternehmen mit Beteiligungen an ausländischen GesellschaftenEntlastung
Die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung steigen ab 2026 von 10 Prozent auf ein Drittel und von 80.000 auf 100.000 Euro, und rund 1.000 Fälle fallen ganz weg.
Laut Entwurf 1.000 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Finanzverwaltung geht auf Basis der statistischen Daten für 2021 und 2022 von einer Gesamtzahl der ausländischen Zwischengesellschaften (vor den durch dieses Gesetz geplanten Änderungen) von 4.000 aus und von einer Reduzierung der Fallzahlen um 400 (Anpassung § 9 AStG) bzw. 600 (Änderung § 13 AStG).“
- Unternehmen, die Lizenzgebühren ins Ausland zahlenEntlastung
Die Lizenzschranke entfällt ersatzlos, damit sinkt der Aufwand für die Steuererklärung.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.“
- Große Unternehmensgruppen, die unter die globale Mindeststeuer fallenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die Mindeststeuer gelten neue Regeln zu Berichtspaketen, zur Erwerbsmethode und zum vereinfachten Länderbericht-Verfahren; zusätzliche Kosten entstehen laut Text nicht.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.“
- Steuerpflichtige, die ins Ausland weggezogen sind und zurückkehrenBelastung
Die Wegzugssteuer entfällt auch bei Rückkehr nach Deutschland nicht, wenn zuvor substantielle Gewinnausschüttungen von mehr als 25 Prozent des Anteilswerts erfolgt sind.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch die Regelung in § 21 Absatz 3 AStG soll dementsprechend klargestellt werden, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substantiellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen.“
- Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung elektronisch abgebenBetroffen, ohne Kostenfolge
Steuerbescheide können ab 2026 ohne ausdrückliche Einwilligung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden; man kann dem widersprechen.
Zu tun: Der Bekanntgabe zum Datenabruf kann widersprochen werden
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Eine aktive Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich, der Beteiligte kann aber nach § 122a Absatz 2 AO n. F. der Bekanntgabe durch Bereitstellung vom Datenabruf widersprechen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1, 2 Kassenjahr 20253 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20 Bund - 11 - 2 - 2 - 2 - 2 - 3 - 3 - 3 . - 2 Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . …
Mehr lesenWeniger
- 3 Gemeinden - 28 - 15 - 15 - 11 - 11 - 9 - 9 - 5 - 5 - 15 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 2 Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer (KSt), Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben. 3 Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG). Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./. Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): …
Mehr lesenWeniger
./. Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1 905 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): - 1 873 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): ./. davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 176 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 176 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. …
Mehr lesenWeniger
September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 428/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1865
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2751
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss28. November 2025 · BT-PlPr. 21/45
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
5 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Iris Nieland · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4661D
- Fritz Güntzler · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4662C
- Karoline Otte · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4663D
- Christian Görke · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4664B
- Parsa Marvi · MdB, SPD13. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/40, S. 4725B