- Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2475
Was ändert sich?
Wer Nutztiere hält, muss künftig sofort einen Tierarzt informieren, wenn ungewöhnlich viele Tiere sterben oder schwer krank wirken. Die Entschädigung für im Seuchenfall verlorenes Geflügel steigt rückwirkend ab 1. Oktober 2025 von 50 auf 110 Euro je Tier.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die höhere Geflügel-Entschädigung gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2025.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke
Verkündet am 9. März 2026 im BGBl I 2026, 60. In Kraft seit 10. März 2026
Worum geht es?
Übernahme der Begriffsbestimmungen des EU-Tiergesundheitsrechts, Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Seuchenmeldung sowie zur Anpassung der nationalen Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln an die EU-Tierarzneimittelverordnung sowie deren Überführung vom Tiergesundheitsgesetz ins Tierarzneimittelgesetz; …
Mehr lesenWeniger
Anpassung der Entschädigungsregeln im Tierseuchenfall an Vorgaben des EU-Beihilferechts, Anhebung des Entschädigungshöchstsatzes für den Verlust bestimmter Geflügelarten im Tierseuchenfall auf 110 Euro je Geflügeltier; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Person und Freizügigkeit; Einfügung und Änderung zahlr. §§ Tiergesundheitsgesetz sowie Tierarzneimittelgesetz, Änderung § 13 Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz, Folgeänderungen in 1 Gesetz und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung; Bekanntmachungserlaubnis Tiergesundheitsgesetz, Tierarzneimittelgesetz und Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung Bezug: Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84, 31.03.2016, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4, 07.01.2019, S. 43) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anpassungen hinsichtlich der Verwendung zugelassener antiobiotischer Kombinationspräparate, rückwirkende Anwendung der Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes im Tierseuchenfall zum 1. Oktober 2025, einheitliche Gestaltung des Bußgeldrahmens, Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen; erneute Änderung zahlr. §§ Tiergesundheitsgesetz sowie Tierarzneimittelgesetz
Wer ist betroffen?
- Geflügelhalterinnen und GeflügelhalterEntlastung
Für im Seuchenfall verlorenes Geflügel gibt es bis zu 110 statt bisher 50 Euro je Tier, rückwirkend ab Oktober 2025.
Zu tun: Antrag auf Entschädigung bei der Tierseuchenkasse stellen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Änderung regelt, dass für die Entschädigung von Geflügel im Seuchenfall der Höchstsatz von 50 Euro auf 110 Euro je Stück Geflügel angehoben wird, da der derzeit geltende Höchstsatz vor allem für Eltern- und Großelterntiere von Gänsen und Enten, aber auch für einige Laufvogelarten, die zur Fleischgewinnung gehalten werden, nicht mehr den aktuellen gemeinen Wert berücksichtigt.“
- Tierhalterinnen und Tierhalter von Nutztieren (Unternehmer)Belastung
Sie müssen einen Tierarzt unverzüglich informieren, wenn ungewöhnlich viele Tiere sterben, Anzeichen schwerer Krankheit auftreten oder die Produktionsleistung ohne Grund deutlich sinkt.
Zu tun: Tierarzt unverzüglich informieren (meist per Telefon oder E-Mail)
Laut Entwurf 1.800 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„§ 3 Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer dazu, einen Tierarzt über anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung unverzüglich zu informieren.“
- Menschen mit Hobbyhaltung von NutztierenBelastung
Auch wer Nutztiere nur als Hobby hält, muss künftig bei auffälligem Tiersterben oder Krankheitsanzeichen einen Tierarzt informieren.
Zu tun: Tierarzt informieren
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Bürgerinnen und Bürger, die eine reine Hobbyhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere, die keine Heimtiere sind, betreiben, sind ebenfalls von der neuen Pflicht betroffen.“
- Rinder- und Schafhalterinnen und -halterBelastung
Bei Rauschbrand wird keine Entschädigung mehr gezahlt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch den Wegfall der Entschädigungspflicht bei Rauschbrand kommt es hinsichtlich der wegfallenden Anträge zu einer Entlastung der Länderhaushalte.“
- Betriebe, die in die Tierseuchenkasse einzahlenBelastungindirekt
Die Beiträge zur Tierseuchenkasse dürften wegen der höheren Geflügel-Entschädigung leicht steigen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel wird voraussichtlich eine geringe Erhöhung der entsprechenden Beiträge zur Tierseuchenkasse zur Folge haben.“
- Transportunternehmen für TiereBelastung
Auch Transportunternehmer gelten als Unternehmer und unterliegen damit der Informationspflicht bei auffälligem Tiersterben.
Zu tun: Information weitergeben
Laut Entwurf 200 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dementsprechend gilt § 3 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, der der Anpassung des nationalen Rechts an die Regelung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dient, auch für Transportunternehmer.“
- Hersteller bestimmter immunologischer Tierarzneimittel (Tierimpfstoffe)Belastung
Für eine Herstellungserlaubnis wird die Betriebsstätte inspiziert; dafür entsteht einmaliger Aufwand von insgesamt rund 18.000 Euro bei etwa 15 Betrieben.
Zu tun: Inspektion der Betriebsstätte ermöglichen
Laut Entwurf 15 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„§ 35b TAMG – Inspektion der Betriebsstätte zur Erteilung einer Herstellungserlaubnis“
- Tierärztinnen und TierärzteBetroffen, ohne Kostenfolge
Sie werden bei anormaler Sterblichkeit oder Krankheitsanzeichen informiert und beraten die Tierhalter; eine Dokumentation über die Einhaltung der Wartezeit müssen sie nicht führen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Wörter „und die Einhaltung“ in Satz 2 sind zu streichen, da richtigerweise die Tierärzteschaft keine Dokumentation über die Einhaltung der von der Landwirtin oder dem Landwirt einzuhaltenden Wartezeit führen muss.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch die Erhöhung des Höchstsatzes der Entschädigung für Verluste von Geflügel im Seuchenfall werden die Haushalte der Länder wahrscheinlich nur sehr geringfügig belastet. Bund: Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Regelungen in Artikel 1 wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 119 650 Euro generiert. …
Mehr lesenWeniger
Dieser ergibt sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht und stellt damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Im Hinblick auf die Regelungen in Artikel 2 wird durch den vorliegenden Entwurf ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 000 Euro generiert. Diese Beträge sind im Sinne der „One in, one out“- Regel einem „In“ zuzurechnen. Eine Kompensation durch ein entlastendes Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Laufe der Legislaturperiode wird angestrebt. Durch die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand generiert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen des vorliegenden Entwurfs (Artikel 1) ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten von geschätzt rund 120 000 Euro, welcher sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht ergibt und damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung darstellt. Durch die Regelungen in den Artikeln 2 und 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten generiert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund: Für den Bund wird mit vorliegendem Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand generiert. Länder und Kommunen: Die Regelungen in Artikel 1 führen zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Die Regelungen in Artikel 2 generieren einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 19 000 Euro und einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 8 000 Euro. Durch die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand für Bund oder Länder generiert.
- Weitere Kosten
Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel wird voraussichtlich eine geringe Erhöhung der entsprechenden Beiträge zur Tierseuchenkasse zur Folge haben. Preiseffekte sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Oktober …
Mehr lesenWeniger
2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 426/25
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2475
- Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung17. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3352
- Bundestag: 2. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
- Bundestag: 3. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet9. März 2026
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Silvia Breher · MdB, CDU/CSU18. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/50, S. 6012B
- Stephan Protschka · MdB, AfD18. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/50, S. 6012D
- Dr. Franziska Kersten · MdB, SPD18. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/50, S. 6013D
- Dr. Ophelia Nick · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/50, S. 6014B
- Jens Behrens · MdB, SPD18. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/50, S. 6015A
- Artur Auernhammer · MdB, CDU/CSU18. Dezember 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/50, S. 6052A
- Marcel Bauer · MdB, DIE LINKE18. Dezember 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/50, S. 6052C