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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2475

Was ändert sich?

Wer Nutztiere hält, muss künftig sofort einen Tierarzt informieren, wenn ungewöhnlich viele Tiere sterben oder schwer krank wirken. Die Entschädigung für im Seuchenfall verlorenes Geflügel steigt rückwirkend ab 1. Oktober 2025 von 50 auf 110 Euro je Tier.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die höhere Geflügel-Entschädigung gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2025.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke

Verkündet am 9. März 2026 im BGBl I 2026, 60. In Kraft seit 10. März 2026

Worum geht es?

Übernahme der Begriffsbestimmungen des EU-Tiergesundheitsrechts, Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Seuchenmeldung sowie zur Anpassung der nationalen Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln an die EU-Tierarzneimittelverordnung sowie deren Überführung vom Tiergesundheitsgesetz ins Tierarzneimittelgesetz; …

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Anpassung der Entschädigungsregeln im Tierseuchenfall an Vorgaben des EU-Beihilferechts, Anhebung des Entschädigungshöchstsatzes für den Verlust bestimmter Geflügelarten im Tierseuchenfall auf 110 Euro je Geflügeltier; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Person und Freizügigkeit; Einfügung und Änderung zahlr. §§ Tiergesundheitsgesetz sowie Tierarzneimittelgesetz, Änderung § 13 Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz, Folgeänderungen in 1 Gesetz und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung; Bekanntmachungserlaubnis Tiergesundheitsgesetz, Tierarzneimittelgesetz und Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung Bezug: Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84, 31.03.2016, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4, 07.01.2019, S. 43) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anpassungen hinsichtlich der Verwendung zugelassener antiobiotischer Kombinationspräparate, rückwirkende Anwendung der Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes im Tierseuchenfall zum 1. Oktober 2025, einheitliche Gestaltung des Bußgeldrahmens, Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen; erneute Änderung zahlr. §§ Tiergesundheitsgesetz sowie Tierarzneimittelgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die Erhöhung des Höchstsatzes der Entschädigung für Verluste von Geflügel im Seuchenfall werden die Haushalte der Länder wahrscheinlich nur sehr geringfügig belastet. Bund: Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Regelungen in Artikel 1 wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 119 650 Euro generiert. …

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Dieser ergibt sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht und stellt damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Im Hinblick auf die Regelungen in Artikel 2 wird durch den vorliegenden Entwurf ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 000 Euro generiert. Diese Beträge sind im Sinne der „One in, one out“- Regel einem „In“ zuzurechnen. Eine Kompensation durch ein entlastendes Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Laufe der Legislaturperiode wird angestrebt. Durch die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand generiert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen des vorliegenden Entwurfs (Artikel 1) ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten von geschätzt rund 120 000 Euro, welcher sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht ergibt und damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung darstellt. Durch die Regelungen in den Artikeln 2 und 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten generiert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund: Für den Bund wird mit vorliegendem Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand generiert. Länder und Kommunen: Die Regelungen in Artikel 1 führen zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Die Regelungen in Artikel 2 generieren einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 19 000 Euro und einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 8 000 Euro. Durch die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand für Bund oder Länder generiert.

Weitere Kosten

Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel wird voraussichtlich eine geringe Erhöhung der entsprechenden Beiträge zur Tierseuchenkasse zur Folge haben. Preiseffekte sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Oktober …

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2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2475 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 426/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2475
  4. Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung17. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3352
  6. Bundestag: 2. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
  7. Bundestag: 3. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
  8. Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet9. März 2026

Im Bundestag gesagt

7 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.