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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1866

Was ändert sich?

Unternehmen aus Produktion sowie Land- und Forstwirtschaft zahlen dauerhaft nur den EU-Mindestsatz Stromsteuer von 0,05 Cent je Kilowattstunde. Für Privathaushalte ändert sich nichts. Wer ein E-Auto bidirektional lädt, wird dadurch nicht zum Steuerschuldner.

Ab wann: 1. Januar 2026, einzelne Teile erst am 1. Januar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 340. In Kraft seit 1. Januar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, Vereinfachung in der Steuerpraxis im Bereich Elektromobilität betr. Wegfall …

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von Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule", Vorgaben zum bidirektionalen Laden zur Verhinderung einer Versorgereigenschaft oder Steuerschuldnerschaft der Nutzer von Elektrofahrzeugen, Aufnahme anderer Formen von Energiespeichern als Stromspeicher zur Vermeidung einer doppelten Steuerentstehung, Aufhebung der sogen. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung und einheitliche Abstellung auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage bei der Steuerbefreiung, Verschlankung des Strom- und Energiesteuerrechts im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben mit Vereinheitlichung der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse; Änderung versch. §§ von 2 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231, 20.09.2023, S. 1 ; ABl. L, 2024/1788, 15.07.2024) ; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187, 26.06.20214, S. 1; L 283, 27.09.2014, S. 65 ; ABl. L 167, 30.06.2023, S. 1) ; Richtlinie 95/60/EG vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291, 06.12.1995, S. 46) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, Querlieferungen zwischen einzelnen Anlagenbetreibern, weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus, Vereinfachungen zur Messung von Strommengen, des Anlagenbegriffs und der erstmaligen Antragstellung zu Steuerentlastungen für den ÖPNV u.a.; weitere Korrekturen und Klarstellungen sowie Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 47.000.000 Euro. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.903.000 Euro. …

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Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von insgesamt 7.806.000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14.330.000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1.820.000 Euro gerechnet. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6.000 Euro. Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan festgelegten Ausgabeplafonds des Einzelplans 08 zu finanzieren. Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den Bund in Höhe von rund 1.227.000.000 Euro, und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund 2.825.000:000 Euro jährlich.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand. …

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Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 47.881.000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47.663.000 Euro darauf, dass die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dem gegenüber stehen Personalminderausgaben in Höhe von 10.354.000 Euro. Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1.908.000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 37.527.000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15.017.000 Euro. Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6.823.000 Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 935.000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige jährliche Sachaufwendungen.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1866 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 427/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1866
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2753
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss28. November 2025 · BT-PlPr. 21/45
  9. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  10. Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025

Namentliche Abstimmung am 13. November 2025

Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Änderungsantrag) · abgelehnt

Stimmen nach Fraktion
FraktionJaNeinEnth.Fehlt
CDU/CSU019909
AfD1250026
SPD011406
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN750010
Die Linke430021
fraktionslos1001
Alle Stimmen und Abweichler ansehenQuelle: abgeordnetenwatch.de (CC0). Bei Abstimmungen per Handzeichen gibt es keine Einzelergebnisse.

Im Bundestag gesagt

13 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.