- Energie
- Steuern und Finanzen
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1866
Was ändert sich?
Unternehmen aus Produktion sowie Land- und Forstwirtschaft zahlen dauerhaft nur den EU-Mindestsatz Stromsteuer von 0,05 Cent je Kilowattstunde. Für Privathaushalte ändert sich nichts. Wer ein E-Auto bidirektional lädt, wird dadurch nicht zum Steuerschuldner.
Ab wann: 1. Januar 2026, einzelne Teile erst am 1. Januar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 340. In Kraft seit 1. Januar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, Vereinfachung in der Steuerpraxis im Bereich Elektromobilität betr. Wegfall …
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von Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule", Vorgaben zum bidirektionalen Laden zur Verhinderung einer Versorgereigenschaft oder Steuerschuldnerschaft der Nutzer von Elektrofahrzeugen, Aufnahme anderer Formen von Energiespeichern als Stromspeicher zur Vermeidung einer doppelten Steuerentstehung, Aufhebung der sogen. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung und einheitliche Abstellung auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage bei der Steuerbefreiung, Verschlankung des Strom- und Energiesteuerrechts im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben mit Vereinheitlichung der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse; Änderung versch. §§ von 2 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231, 20.09.2023, S. 1 ; ABl. L, 2024/1788, 15.07.2024) ; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187, 26.06.20214, S. 1; L 283, 27.09.2014, S. 65 ; ABl. L 167, 30.06.2023, S. 1) ; Richtlinie 95/60/EG vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291, 06.12.1995, S. 46) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, Querlieferungen zwischen einzelnen Anlagenbetreibern, weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus, Vereinfachungen zur Messung von Strommengen, des Anlagenbegriffs und der erstmaligen Antragstellung zu Steuerentlastungen für den ÖPNV u.a.; weitere Korrekturen und Klarstellungen sowie Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau
Wer ist betroffen?
- Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und ForstwirtschaftEntlastung
Die Stromsteuer wird dauerhaft bis auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent je Kilowattstunde erstattet, ab einem Verbrauch von 12,5 Megawattstunden im Jahr.
Zu tun: Entlastungsantrag beim Hauptzollamt stellen (keine Pflicht)
Laut Entwurf 600.000 Betroffene
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„Davon profitierten rund 600 000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke.“
- Landwirtinnen und Landwirte sowie ForstbetriebeEntlastung
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe bekommen die Stromsteuer dauerhaft bis auf den EU-Mindestsatz zurück.
Zu tun: Entlastungsantrag stellen
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„Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.“
- Halterinnen und Halter von Elektroautos mit bidirektionalem LadenEntlastung
Wer Strom aus dem E-Auto zurückspeist, wird dadurch nicht zum Stromversorger und Steuerschuldner und hat keine stromsteuerrechtlichen Pflichten.
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„Für Nutzer von Elektrofahrzeugen entstehen damit keinerlei stromsteuerrechtliche Pflichten bei der Nutzung des bidirektionalen Ladens.“
- Betreiber von Ladepunkten für ElektrofahrzeugeEntlastung
Für Ladepunkte gilt eine einheitliche Regel, wer Steuerschuldner ist; komplexe Geschäftsmodelle müssen nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.
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„Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des Stromsteuergesetzes unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.“
- Betreiber von StromspeichernEntlastung
Zwischengespeicherter Strom wird nicht doppelt besteuert; die Steuer wird erst bei Entnahme aus dem Speicher geprüft, unabhängig von der Speichertechnik.
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„Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden.“
- Betreiber kleiner dezentraler Stromerzeugungsanlagen, etwa für MieterstromEntlastung
Für Anlagen bis 1 Megawatt entfallen Anzeige- und Meldepflichten für steuerfreie Strommengen, wenn der Strom ohne öffentliches Netz geliefert wird.
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„Weitere Vereinfachungen betreffen die Stromerzeugung mit hocheffizienten KWK-Anlagen (künftig bis 1 MW- Anlagengröße allgemein erlaubt, Nutzungsgradberechnung fällt weg) sowie die dezentrale Stromerzeugung z. B. im Rahmen von Mieterstrommodellen und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“
- Betreiber von Wind- und SolarparksEntlastung
Strom, der zwischen Anlagen eines Parks für den Eigenbedarf weitergegeben wird, muss nicht mehr angemeldet und anschließend entlastet werden.
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„Zünftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (sogenannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10 Absatz 3 StromStV).“
- Verkehrsunternehmen im öffentlichen PersonennahverkehrEntlastung
Der erste Antrag auf Steuerentlastung für den Nahverkehr wird vereinfacht.
Zu tun: Antrag auf Steuerentlastung stellen
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„Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Energie- und Stromsteuerrecht wird vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b der Energiesteuer- Durchführungsverordnung).“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 47.000.000 Euro. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.903.000 Euro. …
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Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von insgesamt 7.806.000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14.330.000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1.820.000 Euro gerechnet. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6.000 Euro. Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan festgelegten Ausgabeplafonds des Einzelplans 08 zu finanzieren. Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den Bund in Höhe von rund 1.227.000.000 Euro, und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund 2.825.000:000 Euro jährlich.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand. …
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Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 47.881.000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47.663.000 Euro darauf, dass die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dem gegenüber stehen Personalminderausgaben in Höhe von 10.354.000 Euro. Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1.908.000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 37.527.000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15.017.000 Euro. Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6.823.000 Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 935.000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige jährliche Sachaufwendungen.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 427/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1866
- Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2753
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss28. November 2025 · BT-PlPr. 21/45
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025
Namentliche Abstimmung am 13. November 2025
Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Änderungsantrag) · abgelehnt
| Fraktion | Ja | Nein | Enth. | Fehlt |
|---|---|---|---|---|
| CDU/CSU | 0 | 199 | 0 | 9 |
| AfD | 125 | 0 | 0 | 26 |
| SPD | 0 | 114 | 0 | 6 |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 75 | 0 | 0 | 10 |
| Die Linke | 43 | 0 | 0 | 21 |
| fraktionslos | 1 | 0 | 0 | 1 |
Im Bundestag gesagt
13 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Michael Thews · MdB, SPD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3358A
- Jan Wenzel Schmidt · MdB, AfD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3359A
- Dr. Florian Dorn · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3359C
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3360B
- Doris Achelwilm · MdB, DIE LINKE9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3361A
- Dr. Stefan Korbach · MdB, CDU/CSU9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3361C
- Georg Schroeter · MdB, AfD9. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/31, S. 3362A
- Michael Thews · MdB, SPD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4630A
- Rainer Groß · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4631A
- Dr. Florian Dorn · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4631D
- Michael Kellner · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4632C
- Christian Görke · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4633B
- Dr. Stefan Korbach · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4633D