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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1854
Was ändert sich?
Deutschland und Indien bekommen einen gemeinsamen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen. Behörden beider Länder können sich künftig auf fester vertraglicher Grundlage helfen, etwa bei Zeugenvernehmungen und dem Beschaffen von Beweismitteln.
KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · dagegen: Linke
Verkündet am 28. November 2025 im BGBl II 2025, 292. In Kraft seit 29. November 2025
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 24. Oktober 2024 in New Delhi unterzeichneten Vertrag: Vereinfachung und Modernisierung der strafrechtlichen Zusammenarbeit zur grenzüberschreitenden Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung, Regelungen zu allen wesentlichen Bereichen der sonstigen Rechtshilfe, Verfahrensregelungen
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Menschen, gegen die oder in deren Verfahren ein Rechtshilfeersuchen zwischen Deutschland und Indien gestellt wirdBetroffen, ohne Kostenfolge
Behörden können sich bei Zeugenvernehmungen und der Erhebung von Beweismitteln gegenseitig unterstützen; Betroffene können nach dem Rechtshilfegesetz individuell gegen Maßnahmen vorgehen.
Zu tun: kann individuell gegen Maßnahmen vorgehen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ferner habe der Betroffene nach dem IRG die Möglichkeit, individuell gegen Maßnahmen vorzugehen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für Bund, Länder und Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Sofern der Vertrag zu zusätzlichen eingehenden und ausgehenden Rechtshilfeersuchen führen sollte, stehen dem Verfahrenserleichterungen gegenüber. Im Ergebnis ist kein Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln im Einzelplan 07 zu erwarten.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz hat keine unmittelbaren Folgen für die Wirtschaft. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene fällt durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
- Weitere Kosten
Der Vertrag verursacht keine weiteren Kosten, insbesondere keine Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER …
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An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 447/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1854
- Bundestag: 1. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2596
- Bundestag: 2. Lesung und Schlussabstimmung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet28. November 2025