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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

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Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1849

Was ändert sich?

Wer wegen bis zu 10.000 Euro vor Gericht zieht, landet ab Januar 2026 beim Amtsgericht statt beim Landgericht – bisher lag die Grenze bei 5.000 Euro. Vor dem Amtsgericht muss man keinen Anwalt nehmen und kann sich selbst vertreten.

Ab wann: Streitwertgrenzen und Rechtsmittelstreitwerte am 1. Januar 2026; einzelne Artikel am Tag nach der Verkündung; die übrigen Regelungen am 1. Juli 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · dagegen: Linke

Verkündet am 11. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 318. In Kraft seit 12. Dezember 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen und Spezialisierung der Amts- und Landgerichte: Anhebung der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von 5.000 auf 10.000 Euro, streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an das Amts- oder das Landgericht (u.a. …

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Nachbarrecht, Vergaberecht, Heilbehandlungen), Änderung der Kostenentscheidung, Rechtsbereinigung im Bereich der Verbraucherstreitbeilegung, Klarstellungen; Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts Aufhebung Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 387/24 (GESTA 20. WP C 113) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Die von den Justizministerinnen und Justizministern …

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der Länder eingesetzte Arbeitsgruppe hat die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung einhergehenden Auswirkungen auf den Personalbedarf an den Gerichten untersucht und diese auf Basis der derzeitigen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den Gerichten pro Fall ermittelt. Trotz dieser vorgelegten Zahlen können die Auswirkungen auf die Veränderung des Personalbedarfs derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden, da sich die Bearbeitungsdauer für Verfahren vor dem Amtsgericht bei höheren Streitwerten voraussichtlich ändern wird und ausgehend hiervon der Personalbedarf ermittelt werden muss. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben daher die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung mit der Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). So soll der tatsächliche Personalbedarf an den Gerichten durch die Veränderung der Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden. Für die Landesjustizverwaltungen ergibt sich mit der Umsetzung des Entwurfs außerdem ein nicht näher bezifferbarer Aufwand, welcher durch den erhöhten Raumbedarf an den Amtsgerichten entsteht, da dort aufgrund der steigenden Eingangszahlen mehr Personal eingesetzt werden muss. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten ergeben sich hingegen Einsparungen, da der Personalbedarf hier sinken wird.

Erfüllungsaufwand

Durch den Entwurf werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft entlastet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger können jährliche Einsparungen von Wegesachkosten in Höhe von rund 75 000 Euro sowie Einsparungen von Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden erwartet werden. …

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Des Weiteren ist eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Kosten für Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5 Millionen Euro pro Jahr möglich. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird voraussichtlich von Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5 Millionen Euro und von sonstigen Kosten in Höhe von rund 373 000 Euro pro Jahr entlastet werden. Mit Blick auf die „One in, one out“-Regel bedeutet dies ein „Out“ in vorgenannter Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

Weitere Kosten

Für die Veränderung der Kosten des justiziellen Kernbereichs kann auf die Ausführungen unter D. entsprechend verwiesen werden. Den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1849 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 432/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1849
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2777
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet11. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

7 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.