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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1857

Was ändert sich?

Große Unternehmen müssen künftig jährlich über Nachhaltigkeit berichten, und dieser Bericht wird extern geprüft. Der Start ist gestaffelt: erste Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025, die meisten erst für 2027 oder 2028.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Berichtspflicht gestaffelt ab Geschäftsjahr 2025, für die sogenannte 2. und 3. Welle erst ab den Geschäftsjahren 2027 und 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) für bilanzrechtlich große sowie kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen unter Berücksichtigung der Fristverschiebungen gemäß der sog. …

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Stop-the-Clock-Richtlinie und des EU-Richtlinienvorschlags zur Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Staffelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zuge des Omnibusverfahrens auf EU-Ebene, Anhebung des Beschäftigten-Schwellenwerts auf 1.000, Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Formatvorgaben, Befreiungsregelung, Beteiligung von Arbeitnehmervertretern, Neuregelung der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, externe Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, berufsrechtliche Regelungen, Zusammenführung der Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts respektive des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, Ersetzung einzelner Schriftformvorgaben durch die Textform, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften, Folgeänderungen, Klarstellungen; Änderung zahlr. §§ in 26 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322, 16.12.2022, S. 15) ; Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L 2025/794, 16.04.25, S. 1) (sog. Stop-the-Clock-Richtlinie) ; Richtlinienvorschlag vom 26. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM/2025/81 final) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 385/24 (GESTA 20. WP C115) in erweiterter Fassung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Durchführung von Ordnungsgeld- und Bußgeldverfahren entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beim Bundesamt für Justiz im Haushaltsjahr 2026 einmalige Sachausgaben für IT-Sachkosten in Höhe von 60 000 Euro sowie ein nicht quantifizierbarer Personalmehrbedarf. …

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Im Haushaltsjahr 2028 entstehen dort einmalige Sachausgaben für IT-Sachkosten in Höhe von 90 000 und ein einmaliger Personalmehrbedarf in Höhe von rund 47 000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entstehen jährliche Personalmehrausgaben in Höhe von rund 514 000 Euro. Den Mehrausgaben stehen nicht bezifferbare Mehreinnahmen aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Buß- und Ordnungsgeldverfahren gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Für die Berufsaufsicht über die Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen von öffentlichem Interesse entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) im Haushaltsjahr 2026 zusätzliche Personalausgaben in Höhe von 1 000 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 170 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 440 000 Euro und im Haushaltsjahr 2027 zusätzliche Personalausgaben von Höhe von 1 130 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 190 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 480 000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entstehen bei der APAS dauerhaft zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 400 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 230 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 570 000 Euro. Der Personalmehrbedarf steigt sukzessive auf insgesamt 9,5 Planstellen an und setzt sich aus 8,5 außertariflich bezahlten Stellen für Wirtschaftsprüfer sowie 0,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im höheren und 0,5 VZÄ im mittleren Dienst zusammen. Hinzu kommen für Fortbildungsmaßnahmen laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 20 000 Euro sowie ein einmaliger Aufwand im Haushaltsjahr 2026 ebenfalls für Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 51 000 Euro. Die Personal- und Sachkosten können teilweise über Gebühren refinanziert werden. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Das Gesetz hat keine bezifferbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 10 000 Stunden und 53 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene bereits erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status quo abzeichnen. …

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Das gilt sowohl für den Kreis der einbezogenen berichtspflichtigen Unternehmen als auch für die Standards, nach denen die CSRD-Berichte geprüft werden. Die Bundesregierung unterstützt die entsprechenden Vorschläge und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren. Sollte der Anwendungsbereich der CSRD so eingeschränkt werden, wie im Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen (Schwellenwert 1 000 Mitarbeiter), und der Prüfungsstandard für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft auf eine begrenzte Prüfungssicherheit beschränkt bleiben, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3 900 Unternehmen erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt dann nur noch circa 430 Millionen Euro (statt 1,65 Milliarden Euro) und der einmalige Erfüllungsaufwand circa 230 Millionen Euro (statt 880 Millionen Euro). Bei der Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft mit nur begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen hat. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission in ihrem Substance Proposal vorgeschlagen hat, auf die Prüfung zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit zu verzichten. Zu berücksichtigen ist, dass die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der weitaus größeren Zahl von Unternehmen („2. und 3. Welle“) schon infolge der in der Stop-the- Clock-Richtlinie beschlossenen und jetzt ebenfalls schon umgesetzten Verschiebung in jedem Fall erst ab den Geschäftsjahren 2027 und 2028 einsetzen würde. Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1- Umsetzung von EU-Recht beruht. Es wird darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der anzulegenden Berechnungsmethode der Bundesregierung nur den bei den Normadressaten unmittelbar durch das Umsetzungsgesetz selbst hervorgerufenen Aufwand erfasst. Nicht einbezogen ist nach dieser Methode ein bloß mittelbarer Aufwand, der bei nicht selbst nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dadurch entsteht, dass sie als Teil der Wertschöpfungskette vertraglich Informationen an nachhaltigkeitsberichtspflichtige Vertragspartner liefern müssen (sogenannter „Kaskadeneffekt“/„Trickle-Down-Effekt“). Angesichts der mit der Umsetzung der EU-Richtlinie einhergehenden hohen Belastungen für die Wirtschaft begrüßt die Bundesregierung jedwede Maßnahme, die zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen beitragen kann. Hierzu zählen unter anderem Unterstützungsmaßnahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, beispielsweise durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) oder durch die Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes, um diesen an die neuen gesetzlichen Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen und insbesondere nicht unmittelbar berichtspflichtige kleine und mittlere Unternehmen bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber ihren Vertragspartnern zu unterstützen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der laufende Erfüllungsaufwand setzt sich ausschließlich aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten zusammen. Sollte der Anwendungsbereich der CSRD so eingeschränkt werden, wie im Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen, beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft circa 430 Millionen Euro (statt 1,65 Milliarden Euro). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,9 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt dort rund 1,2 Millionen Euro. Länder und Kommunen sind nur marginal betroffen.

Weitere Kosten

Aufgrund des Umsetzungsgesetzes werden im Bereich der Wirtschaftsprüfung Normadressaten mit neuen Gebührentatbeständen belastet. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich nicht. …

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1857 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 435/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1857
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058