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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1861

Was ändert sich?

Lkw-Maut kann künftig per App auf dem Smartphone gebucht werden – ohne eingebautes Mautgerät. Außerdem bleiben emissionsfreie Lkw bis Ende Juni 2031 von der Maut befreit.

Ab wann: 1. Dezember 2025; die Regeln zu den CO2-Emissionsklassen ab 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD

Verkündet am 1. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 295. In Kraft seit 1. Dezember 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens zur Erhebung der Lkw-Maut in Ergänzung bestehender manueller und automatisierter Verfahren: Verwendung einer Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät zur Einbuchung in das …

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Mauterhebungssystem während der Fahrt unter Verarbeitung der Positionsdaten, Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung über die Kennzeichenerkennung, Berechtigung der Betreiber und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) zur Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen der Kontrolle; Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Überprüfung der Einstufung von Fahrzeugen in den Kohlendioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre ab ihrer Erstzulassung; Geltung der für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) bestehenden Pflicht zur Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte auf Verlangen des BALM auch für den nationalen Betreiber sowie Anpassung dieser Pflicht um weitere erforderliche Informationen; Änderung zahlreicher §§ und Anlage 1 Bundesfernstraßenmautgesetz sowie §§ 18, 26 und 28 Mautsystemgesetz Bezug: Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187, 20.07.1999, S. 42 ; Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69, 04.03.2022, S. 1) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verlängerung der Mautbefreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge bis zum 30. Juni 2031, Präzisierung der Neuklassifizierung der CO2-Klassen, rechtsförmliche und redaktionelle Anpassungen; Erneute Änderung § 1 und Anlage 1 Bundesfernstraßenmautgesetz, zusätzliche Aufhebung Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften Bezug: Vorschlag der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Befreiung emissionsfreier LKWs von der Mautpflicht über das Jahr 2026 hinaus

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Mit den Gesetzesänderungen ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen im Einzelplan 12 zu erwarten. Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand verbunden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. …

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Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage ist kein Erfüllungsaufwand verbunden. Die Umsetzung des neuen Einbuchungsverfahrens erfordert neben der technischen Implementierung und der Änderung des BFStrMG auch die Änderung der Lkw-MautV. Die Änderung der Lkw-MautV wird mit separatem Rechtssetzungsverfahren erfolgen, in dem der Erfüllungsaufwand beziffert wird. Die technische Implementierung im Mautsystem erfolgt nur, sofern die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen sind. Bei Umsetzung entsteht eine Entlastung in Höhe von 2,3 Mio. Euro jährlich. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung § 4j Absatz 2a BFStrMG – neu – regelt, dass das BALM fortan neben den in § 4j Absatz 2 BFStrMG genannten Daten weitere Daten von den Mautsystembetreibern einfordern kann. Da der Datenaustausch zwischen den Mautsystembetreibern und dem BALM bereits automatisiert abläuft, ist für die Umsetzung der Vorgabe lediglich eine einmalige Systemimplementierung notwendig. Somit entsteht aus dieser Vorgabe ein Umstellungsaufwand auf Seiten der Verwaltung. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Implementierung der Datenschnittstelle beträgt insgesamt rund 430.000 Euro. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe f BFStrMG legt die rechtliche Grundlage fest, um neben den bisherigen Einbuchungskanälen auch eine teilautomatisierte Einbuchungsoption einzuführen. Damit ist unmittelbar noch kein Erfüllungsaufwand verbunden, da zunächst eine Anpassung der Lkw-MautV erforderlich ist, die mit einem separatem Rechtssetzungsverfahren erfolgen wird. Damit verbunden wird bei der Toll Collect GmbH für die Einführung des neuen Einbuchungskanals und die Ertüchtigung der Kontrollsysteme ein Umstellungsaufwand von 11 Mio. Euro sowie jährliche Personalkosten von 1,1 Mio. Euro und jährliche Sachkosten von 600.000 Euro erwartet.

Weitere Kosten

Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit der Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens zur Einbuchung in das Mautsystem, indem er die für die Datenerhebung erforderliche Rechtsgrundlage schafft. Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage sind keine weiteren Kosten verbunden. …

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Auch im Übrigen fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1861 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 443/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1861
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2785
  6. Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  7. Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  8. Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet1. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.